Kommentar

Nach dem Bundesversorgungsgesetz (§ 18 BVG) erhalten Schwerbeschädigte die erforderlichen Sachleistungen in vollem Umfang vom Versorgungsamt, ohne daß sie an den Kosten beteiligt werden. Gehört jedoch ein Schwerbeschädigter als Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse an und benötigt er z. B. Arzneimittel für die Behandlung von Nichtschädigungsfolgen , hat er die im SGB V vorgesehene Zuzahlung zu leisten. Eine vollständige Befreiung hiervon ist nur im Rahmen der Härtefallregelung ( § 61 SGB V ) möglich.

 

Link zur Entscheidung

BSG, Urteil vom 11.10.1994, 1 RK 34/93

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