(1) Die Fahrgeldausfälle im Fernverkehr werden nach einem Vomhundertsatz der von den Unternehmern nachgewiesenen Fahrgeldeinnahmen im Fernverkehr erstattet.

 

(2) Der maßgebende Vomhundertsatz wird vom Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung im Einvernehmen mit dem Bundesminister der Finanzen und dem Bundesminister für Verkehr für jeweils 2 Jahre bekanntgemacht. Bei der Berechnung des Vomhundertsatzes ist von folgenden, für das letzte Jahr vor Beginn des Zweijahreszeitraumes vorliegenden Zahlen auszugehen:

 

1.

der Zahl der im Geltungsbereich dieses Gesetzes am Jahresende in Umlauf befindlichen gültigen Ausweise nach § 59 Abs. 1, auf denen die Notwendigkeit ständiger Begleitung eingetragen ist, abzüglich 25 vom Hundert,

 

2.

der in den jährlichen Veröffentlichungen des Statistischen Bundesamtes zum Jahresende nachgewiesenen Zahl der Wohnbevölkerung im Geltungsbereich dieses Gesetzes abzüglich der Zahl der Kinder, die das 4. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, und der nach Nummer 1 ermittelten Zahl.

Der Vomhundertsatz ist nach folgender Formel zu errechnen:

Nach Nummer 1 ermittelte Zahl

____________________________ x 100.

Nach Nummer 2 ermittelte Zahl

§ 62 Abs. 4 letzter Satz gilt entsprechend.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge