Bei der Berechnung der Mindestzahl von Arbeitsplätzen und der Zahl der Pflichtplätze nach § 5 zählen [Bis 30.09.2000: bis zum 31. Dezember 2000 ] [1] Stellen, auf denen Auszubildende beschäftigt werden, nicht mit. Bei der Berechnung sich ergebende Bruchteile von 0,50 und mehr sind aufzurunden, bei Arbeigebern mit jahresdurchschnittlich bis zu 59 Arbeitsplätzen abzurunden[2] .

[1] Gestrichen durch Gesetz zur Bekämpfung der Arbeitslosigkeit Schwerbehinderter (SchwbBAG). Anzuwenden bis 30.09.2000.
[2] Eingefügt durch Gesetz zur Bekämpfung der Arbeitslosigkeit Schwerbehinderter (SchwbBAG). Anzuwenden ab 01.01.2001.

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