(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. |
entgegen § 5 Abs. 1, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 5 Abs. 2, Schwerbehinderte nicht nach dem festgesetzten Pflichtsatz beschäftigt, |
2. |
entgegen § 13 Abs. 1 das Verzeichnis nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht in der vorgeschriebenen Form führt oder dort bezeichneten Personen auf Verlangen nicht vorzeigt, |
3. |
entgegen § 13 Abs. 2 Satz 1, 3, 4 oder 5 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht rechtzeitig oder nicht in der vorgeschriebenen Form erstattet, |
4. |
entgegen § 13 Abs. 3 eine Auskunft nicht oder nicht richtig erteilt oder entgegen § 13 Abs. 4 den Einblick in den Betrieb nicht gewährt, |
5. |
entgegen § 13 Abs. 5 eine dort bezeichnete Person der zuständigen Stelle nicht oder nicht rechtzeitig benennt, |
6. |
[1]entgegen § 14 Abs. 1 Satz 4 oder 9 eine dort bezeichnete Vertretung ohne einen Beteiligten nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig unterrichtet, |
Bis 30.09.2000:
6. |
entgegen § 14 Abs. 1 Satz 2 die Bewerbung eines Schwerbehinderten nicht mit der Schwerbehindertenvertretung erörtert oder den in § 23 genannten Vertretungen ohne die Stellungnahme der Schwerbehindertenvertretung mitteilt, |
7. |
[2]entgegen § 14 Abs. 1 Satz 7 eine Entscheidung nicht erörtert, |
Bis 30.09.2000:
7. |
entgegen § 14 Abs. 2 Satz 2 einen Schwerbehinderten bei innerbetrieblichen Maßnahmen der beruflichen Bildung nicht bevorzugt berücksichtigt oder |
8. |
entgegen § 25 Abs. 2 die Schwerbehindertenvertretung in einer dort bezeichneten Angelegenheit nicht, nicht richtig, nicht umfassend oder nicht rechtzeitig unterrichtet oder vor einer Entscheidung nicht hört. |
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Deutsche Mark geahndet werden.
(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist das Landesarbeitsamt.
(4) § 66 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.
(5) Die Geldbuße ist an die Hauptfürsorgestelle abzuführen. Für ihre Verwendung gilt § 11 Abs. 3.
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