(1) Schwerbehinderte, die infolge ihrer Behinderung in ihrer Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt oder hilflos oder gehörlos sind, sind von Unternehmern, die öffentlichen Personenverkehr betreiben, gegen Vorzeigen eines entsprechend gekennzeichneten Ausweises nach § 4 Abs. 5 im Nahverkehr im Sinne des § 61 Abs. 1 unentgeltlich zu befördern; das Recht zur unentgeltlichen Beförderung entbindet nicht von der Zahlung eines tarifmäßigen Zuschlages bei der Benutzung zuschlagpflichtiger Züge des Nahverkehrs. Voraussetzung ist, daß der Ausweis mit einer gültigen Wertmarke versehen ist. Sie wird gegen Entrichtung eines Betrages von 120 Deutsche Mark für ein Jahr oder 60 Deutsche Mark für ein halbes Jahr ausgegeben. Wird sie vor Ablauf der Gültigkeitsdauer zurückgegeben, ist auf Antrag für jeden vollen Kalendermonat ihrer Gültigkeit nach Rückgabe ein Betrag von 10 Deutsche Mark zu erstatten, sofern der zu erstattende Betrag 30 Deutsche Mark nicht unterschreitet. Auf Antrag wird eine für ein Jahr gültige Wertmarke, ohne daß der Betrag nach Satz 3 zu entrichten ist, an Schwerbehinderte ausgegeben,

 

1.

die blind im Sinne des § 76 Abs. 2a Nr. 3a des Bundessozialhilfegesetzes oder entsprechender Vorschriften oder hilflos im Sinne des § 33b des Einkommensteuergesetzes oder entsprechender Vorschriften sind oder

 

2.

die Arbeitslosenhilfe oder für den Lebensunterhalt laufende Leistungen nach dem Bundessozialhilfegesetz, dem Achten Buch Sozialgesetzbuch oder den §§ 27a und 27d des Bundesversorgungsgesetzes erhalten oder

 

3.

die am 1. Oktober 1979 die Voraussetzungen nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 und Abs. 3 des Gesetzes über die unentgeltliche Beförderung von Kriegs- und Wehrdienstbeschädigten sowie von anderen Behinderten im Nahverkehr vom 27. August 1965 (BGBl. I S. 978), zuletzt geändert durch Artikel 41 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 18. März 1975 (BGBl. I S. 705), erfüllten, solange der Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit infolge der anerkannten Schädigung auf wenigstens 70 vom Hundert festgestellt ist oder auf wenigstens 50 vom Hundert festgestellt ist und sie infolge der Schädigung erheblich gehbehindert sind; das gleiche gilt für Schwerbehinderte, die diese Voraussetzungen am 1. Oktober 1979 nur deshalb nicht erfüllt haben, weil sie ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt zu diesem Zeitpunkt in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet hatten. Sie wird nicht ausgegeben, solange der Ausweis einen gültigen Vermerk über die Inanspruchnahme von Kraftfahrzeugsteuerermäßigung trägt. Die Ausgabe der Wertmarken erfolgt auf Antrag durch die nach § 4 Abs. 5 zuständigen Behörden. Die Landesregierung oder die von ihr bestimmte Stelle kann die Aufgaben nach den Sätzen 3 bis 5 ganz oder teilweise auf andere Behörden übertragen. Die Bundesregierung wird ermächtigt, in der Rechtsverordnung auf Grund des § 4 Abs. 5 Satz 5 nähere Vorschriften über die Gestaltung der Wertmarken, ihre Verbindung mit dem Ausweis und Vermerke über ihre Gültigkeitsdauer zu erlassen. Für Streitigkeiten in Zusammenhang mit der Ausgabe der Wertmarke gilt § 4 Abs. 6 entsprechend.

 

(2) Das gleiche gilt im Nah- und Fernverkehr im Sinne des § 61, ohne daß die Voraussetzung des Absatzes 1 Satz 2 erfüllt sein muß, für die Beförderung

 

1.

einer Begleitperson eines Schwerbehinderten im Sinne des Absatzes 1, sofern eine ständige Begleitung notwendig und dies im Ausweis des Schwerbehinderten eingetragen ist, und

 

2.

des Handgepäcks, eines mitgeführten Krankenfahrstuhles, soweit die Beschaffenheit des Verkehrsmittels dies zuläßt, sonstiger orthopädischer Hilfsmittel und eines Führhundes.

 

(3) Die durch die unentgeltliche Beförderung nach den Absätzen 1 und 2 entstehenden Fahrgeldausfälle werden nach Maßgabe der §§ 62 bis 64 erstattet.

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