(1) Bei jedem Landesarbeitsamt ist ein Widerspruchsausschuß zu bilden, der aus 7 Mitgliedern besteht, und zwar aus

2 schwerbehinderten Arbeitnehmern,

2 Arbeitgebern,

1 Vertreter der Hauptfürsorgestelle,

1 Vertreter des Landesarbeitsamtes,

1 Vertrauensmann oder Vertrauensfrau der Schwerbehinderten.

Für jedes Mitglied ist ein Stellvertreter zu berufen.

 

(2) Der Präsident des Landesarbeitsamtes beruft

die Arbeitnehmervertreter und deren Stellvertreter auf Vorschlag der Behindertenverbände des jeweiligen Landesarbeitsamtsbezirkes, der im Benehmen mit den für den Landesarbeitsamtsbezirk jeweils zuständigen Gewerkschaften, die für die Vertretung der Arbeitnehmerinteressen wesentliche Bedeutung haben, zu machen ist,

die Arbeitgebervertreter und deren Stellvertreter auf Vorschlag der jeweils für den Landesarbeitsamtsbezirk zuständigen Arbeitgeberverbände, soweit sie für die Vertretung von Arbeitgeberinteressen wesentliche Bedeutung haben,

den Vertreter des Landesarbeitsamtes und dessen Stellvertreter,

den Vertrauensmann oder die Vertrauensfrau und den Stellvertreter.

Die zuständige oberste Landesbehörde oder die von ihr bestimmte Behörde beruft den Vertreter der Hauptfürsorgestelle und dessen Stellvertreter.

 

(3) § 41 Abs. 4 gilt entsprechend.

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