(1) Die Beratenden Ausschüsse für Behinderte (§§ 32, 34) und der Beirat für die Rehabilitation der Behinderten (§ 35) wählen aus den ihnen angehörenden Gruppen der Vertreter der Arbeitnehmer, Arbeitgeber und Organisationen der Behinderten jeweils für die Dauer eines Jahres einen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter. Der Vorsitzende und der Stellvertreter dürfen nicht derselben Gruppe angehören. Die Gruppen stellen in regelmäßig jährlich wechselnder Reihenfolge den Vorsitzenden und den Stellvertreter. Die Reihenfolge wird durch die Beendigung der Amtszeit der Mitglieder nicht unterbrochen. Scheidet der Vorsitzende oder der Stellvertreter aus, so wird der Ausscheidende für den Rest seiner Amtszeit durch Neuwahl ersetzt.

 

(2) Die Beratenden Ausschüsse und der Beirat sind beschlußfähig, wenn wenigstens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Die Beschlüsse und Entscheidungen werden mit einfacher Stimmenmehrheit getroffen.

 

(3) Die Mitglieder der Beratenden Ausschüsse und des Beirates üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Ihre Amtszeit beträgt 4 Jahre.

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