(1) Bei der Hauptstelle der Bundesanstalt für Arbeit wird ein Beratender Ausschuß für Behinderte gebildet, der die Eingliederung der Behinderten in das Arbeitsleben durch Vorschläge zu fördern und die Bundesanstalt für Arbeit bei der Durchführung dieses Gesetzes und der beruflichen Eingliederung Behinderter nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch zu unterstützen hat.

 

(2) Der Ausschuß besteht aus 11 Mitgliedern, und zwar aus

2 Vertretern der Arbeitnehmer,

2 Vertretern der Arbeitgeber, davon 1 Vertreter der öffentlichen Hand,

5 Vertretern der Organisationen der Behinderten,

1 Vertreter der Hauptfürsorgestellen,

1 Vertreter des Bundesministers für Arbeit und Sozialordnung.

Für jedes Mitglied ist ein Stellvertreter zu berufen.

 

(3) Der Präsident der Bundesanstalt für Arbeit beruft

die Vertreter der Arbeitnehmer und der Arbeitgeber auf Vorschlag ihrer Gruppenvertreter im Verwaltungsrat der Bundesanstalt für Arbeit,

die Vertreter der Organisationen der Behinderten auf Vorschlag der Behindertenverbände, die nach der Zusammensetzung ihrer Mitglieder dazu berufen sind, die Behinderten in ihrer Gesamtheit auf Bundesebene zu vertreten,

den Vertreter der Hauptfürsorgestellen auf Vorschlag der Arbeitsgemeinschaft der Deutschen Hauptfürsorgestellen,

den Vertreter des Bundesministers für Arbeit und Sozialordnung auf dessen Vorschlag.

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