(1) Bei jeder Hauptfürsorgestelle wird ein Beratender Ausschuß für Behinderte gebildet, der die Eingliederung der Behinderten in das Arbeitsleben zu fördern, die Hauptfürsorgestelle bei der Durchführung dieses Gesetzes zu unterstützen und bei der Vergabe der Mittel der Ausgleichsabgabe mitzuwirken hat. Soweit die Mittel der Ausgleichsabgabe zur institutionellen Förderung verwendet werden, hat der Beratende Ausschuß Vorschläge für die Entscheidungen der Hauptfürsorgestelle zu unterbreiten.

 

(2) Der Ausschuß besteht aus 10 Mitgliedern, und zwar aus

2 Vertretern der Arbeitnehmer,

2 Vertretern der Arbeitgeber, davon 1 Vertreter der öffentlichen Hand,

4 Vertretern der Organisationen der Behinderten,

1 Vertreter des Landes,

1 Vertreter des Landesarbeitsamtes.

Für jedes Mitglied ist ein Stellvertreter zu berufen. Mitglieder und Stellvertreter sollen im Bezirk der Hauptfürsorgestelle ihren Wohnsitz haben.

 

(3) Die Hauptfürsorgestelle beruft

die Arbeitnehmervertreter auf Vorschlag der Gewerkschaften des jeweiligen Landes,

einen Vertreter der privaten Arbeitgeber auf Vorschlag der Arbeitgeberverbände des jeweiligen Landes,

einen Vertreter der Arbeitgeber der öffentlichen Hand auf Vorschlag der zuständigen obersten Landesbehörde,

die Vertreter der Organisationen der Behinderten auf Vorschlag der Behindertenverbände des jeweiligen Landes, die nach der Zusammensetzung ihrer Mitglieder dazu berufen sind, die Behinderten in ihrer Gesamtheit zu vertreten.

Die zuständige oberste Landesbehörde oder die von ihr bestimmte Behörde beruft den Vertreter des Landes.

Der Präsident des Landesarbeitsamtes beruft den Vertreter des Landesarbeitsamtes.

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