(1) Arbeitgeber, Beauftragter des Arbeitgebers, Schwerbehindertenvertretung und Betriebs-, Personal-, Richter-, Staatsanwalts- oder Präsidialrat arbeiten zur Eingliederung Schwerbehinderter in den Betrieb oder die Dienststelle eng zusammen.

 

(2) Die in Absatz 1 genannten Personen und Vertretungen, die mit der Durchführung dieses Gesetzes beauftragten Stellen und die Rehabilitationsträger unterstützen sich gegenseitig bei der Erfüllung ihrer Aufgaben. Vertrauensmann oder Vertrauensfrau und Beauftragter des Arbeitgebers sind Verbindungsleute zur Bundesanstalt für Arbeit und zur Hauptfürsorgestelle.

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