Der Arbeitgeber hat einen Beauftragten zu bestellen, der ihn in Angelegenheiten der Schwerbehinderten verantwortlich vertritt; falls erforderlich, können mehrere Beauftragte bestellt werden. Der Beauftragte sollte nach Möglichkeit selbst schwerbehindert sein. Der Beauftragte hat vor allem darauf zu achten, daß die dem Arbeitgeber obliegenden Verpflichtungen aus diesem Gesetz erfüllt werden.

[1] § 28 geändert durch Gesetz zur Bekämpfung der Arbeitslosigkeit Schwerbehinderter (SchwbBAG). Anzuwenden ab 01.10.2000.

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