(1) Die Vertrauensmänner und Vertrauensfrauen führen ihr Amt unentgeltlich als Ehrenamt.

 

(2) Sie dürfen in der Ausübung ihres Amtes nicht behindert oder wegen ihres Amtes nicht benachteiligt oder begünstigt werden; dies gilt auch für ihre berufliche Entwicklung.

 

(3) Sie besitzen gegenüber dem Arbeitgeber die gleiche persönliche Rechtsstellung, insbesondere den gleichen Kündigungs-, Versetzungs- und Abordnungsschutz wie ein Mitglied des Betriebs-, Personal-, Staatsanwalts- oder Richterrates. Stellvertreter besitzen während der Dauer der Vertretung und der Heranziehung nach § 25 Abs. 1 Satz 3 die gleiche persönliche Rechtsstellung wie der Vertrauensmann oder die Vertrauensfrau, im übrigen die gleiche Rechtsstellung wie Ersatzmitglieder der in Satz 1 genannten Vertretungen.

 

(4)[1] Sie sind von ihrer beruflichen Tätigkeit ohne Minderung des Arbeitsentgelts oder der Dienstbezüge zu befreien, wenn und soweit es zur Durchführung ihrer Aufgaben erforderlich ist. Sind in den Betrieben und Dienststellen in der Regel wenigstens 200 Schwerbehinderte beschäftigt, sind die Vertrauensmänner und Vertrauensfrauen auf ihren Wunsch freizustellen; weitergehende Vereinbarungen sind zulässig. Satz 1 gilt entsprechend für die Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen, soweit diese Kenntnisse vermitteln, die für die Arbeit der Schwerbehindertenvertretung erforderlich sind. Satz 3 gilt auch für den mit der höchsten Stimmenzahl gewählten Stellvertreter, wenn wegen

 

1.

seiner ständigen Heranziehung nach § 25,

 

2.

häufiger Vertretung des Amtsinhabers für längere Zeit,

 

3.

absehbaren Nachrückens in das Amt der Schwerbehindertenvertretung in kurzer Frist

die Teilnahme an Bildungs- und Schulungsveranstaltungen erforderlich ist.

Bis 30.09.2000:

(4) Sie sind von ihrer beruflichen Tätigkeit ohne Minderung des Arbeitsentgelts oder der Dienstbezüge zu befreien, wenn und soweit es zur Durchführung ihrer Aufgaben erforderlich ist. Satz 1 gilt entsprechend für die Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen, soweit diese Kenntnisse vermitteln, die für die Arbeit der Schwerbehindertenvertretung erforderlich sind. Satz 2 gilt auch für den mit der höchsten Stimmenzahl gewählten Stellvertreter, wenn wegen seiner ständigen Heranziehung nach § 25 die Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen erforderlich ist.

 

(5) Freigestellte Vertrauensmänner und Vertrauensfrauen dürfen von inner- oder außerbetrieblichen Maßnahmen der Berufsförderung nicht ausgeschlossen werden. Innerhalb eines Jahres nach Beendigung ihrer Freistellung ist ihnen im Rahmen der Möglichkeiten des Betriebes oder der Dienststelle Gelegenheit zu geben, eine wegen der Freistellung unterbliebene berufliche Entwicklung in dem Betrieb oder der Dienststelle nachzuholen. Für Vertrauensmänner und Vertrauensfrauen, die 3 volle aufeinanderfolgende Amtszeiten freigestellt waren, erhöht sich der genannte Zeitraum auf 2 Jahre.

 

(6) Zum Ausgleich für ihre Tätigkeit, die aus betriebsbedingten oder dienstlichen Gründen außerhalb der Arbeitszeit durchzuführen ist, haben die Vertrauensmänner und Vertrauensfrauen Anspruch auf entsprechende Arbeits- oder Dienstbefreiung unter Fortzahlung des Arbeitsentgelts oder der Dienstbezüge.

 

(7) Sie sind verpflichtet,

 

1.

über ihnen wegen ihres Amtes bekanntgewordene persönliche Verhältnisse und Angelegenheiten von Beschäftigten im Sinne des § 7, die ihrer Bedeutung oder ihrem Inhalt nach einer vertraulichen Behandlung bedürfen, Stillschweigen zu bewahren und

 

2.

ihnen wegen ihres Amtes bekanntgewordene und vom Arbeitgeber ausdrücklich als geheimhaltungsbedürftig bezeichnete Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse nicht zu offenbaren und nicht zu verwerten.

Diese Pflichten gelten auch nach dem Ausscheiden aus dem Amt. Sie gelten nicht gegenüber der Bundesanstalt für Arbeit und den Hauptfürsorgestellen, soweit deren Aufgaben den Schwerbehinderten gegenüber es erfordern, gegenüber den Vertrauensmännern und Vertrauensfrauen in den Stufenvertretungen (§ 27) sowie gegenüber den in § 79 Abs. 1 des Betriebsverfassungsgesetzes und den in den entsprechenden Vorschriften des Personalvertretungsrechtes genannten Vertretungen, Personen und Stellen.

 

(8) Die durch die Tätigkeit der Schwerbehindertenvertretung entstehenden Kosten trägt der Arbeitgeber. Das gleiche gilt für die durch die Teilnahme des mit der höchsten Stimmenzahl gewählten Stellvertreters an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen gemäß Absatz 4 Satz 3[2] [Bis 30.09.2000: Satz 2] entstehenden Kosten.

 

(8) Die durch die Tätigkeit der Schwerbehindertenvertretung entstehenden Kosten trägt der Arbeitgeber. Das gleiche gilt für die durch die Teilnahme des mit der höchsten Stimmenzahl gewählten Stellvertreters an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen gemäß Absatz 4 Satz 2 entstehenden Kosten.

 

(9) Die Räume und der Geschäftsbedarf, die der Arbeitgeber dem Betriebs-, Personal-, Richter-, Staatsanwalts- oder Präsidialrat für dessen Sitzungen, Sprechstunden und laufende Geschäftsführung zur Verfügung stellt,...

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