(1) In Betrieben und Dienststellen, in denen wenigstens 5 Schwerbehinderte nicht nur vorübergehend beschäftigt sind, werden ein Vertrauensmann oder eine Vertrauensfrau und wenigstens ein Stellvertreter gewählt, der den Vertrauensmann oder die Vertrauensfrau im Falle der Verhinderung durch Abwesenheit oder Wahrnehmung anderer Aufgaben[1] vertritt. Ferner wählen bei Gerichten, denen mindestens 5 schwerbehinderte Richter angehören, diese einen Richter zu ihrer Schwerbehindertenvertretung. Satz 2 gilt entsprechend für Staatsanwälte, soweit für sie eine besondere Personalvertretung gebildet wird. Betriebe oder Dienststellen, die die Voraussetzungen des Satzes 1 nicht erfüllen, können für die Wahl mit räumlich naheliegenden Betrieben des Arbeitgebers oder gleichstufigen Dienststellen derselben Verwaltung zusammengefaßt werden; soweit erforderlich, können Gerichte unterschiedlicher Gerichtszweige und Stufen zusammengefaßt werden. Über die Zusammenfassung entscheidet der Arbeitgeber im Benehmen mit der für den Sitz der Betriebe oder Dienststellen einschließlich Gerichten zuständigen Hauptfürsorgestelle.

 

(2) Wahlberechtigt sind alle in dem Betrieb oder der Dienststelle beschäftigten Schwerbehinderten.

 

(3) Wählbar sind alle in dem Betrieb oder der Dienststelle nicht nur vorübergehend Beschäftigten, die am Wahltage das 18. Lebensjahr vollendet haben und dem Betrieb oder der Dienststelle seit 6 Monaten angehören; besteht der Betrieb oder die Dienststelle weniger als ein Jahr, so bedarf es für die Wählbarkeit nicht der sechsmonatigen Zugehörigkeit. Nicht wählbar ist, wer kraft Gesetzes dem Betriebs-, Personal-, Richter- oder Staatsanwaltsrat nicht angehören kann.

 

(4) Bei Dienststellen der Bundeswehr, bei denen eine Vertretung der Soldaten nach dem Bundespersonalvertretungsgesetz zu wählen ist, sind auch schwerbehinderte Soldaten wahlberechtigt und auch Soldaten wählbar.

 

(5) Die regelmäßigen Wahlen finden alle 4 Jahre in der Zeit vom 1. Oktober bis 30. November statt. Außerhalb dieser Zeit finden Wahlen statt, wenn

 

1.

das Amt der Schwerbehindertenvertretung vorzeitig erlischt und kein Stellvertreter nachrückt,

 

2.

die Wahl mit Erfolg angefochten worden ist oder

 

3.

eine Schwerbehindertenvertretung noch nicht gewählt ist.

Hat außerhalb des für die regelmäßigen Wahlen festgelegten Zeitraumes eine Wahl der Schwerbehindertenvertretung stattgefunden, so ist die Schwerbehindertenvertretung in dem auf die Wahl folgenden nächsten Zeitraum der regelmäßigen Wahlen neu zu wählen. Hat die Amtszeit der Schwerbehindertenvertretung zum Beginn des für die regelmäßigen Wahlen festgelegten Zeitraumes noch nicht ein Jahr betragen, so ist die Schwerbehindertenvertretung in dem übernächsten Zeitraum der regelmäßigen Wahlen neu zu wählen. Die erstmaligen regelmäßigen Wahlen finden im Jahre 1986 statt; Vertrauensmänner und Vertrauensfrauen, die am 1. August 1986 im Amt sind, verbleiben bis zur Bekanntgabe des Wahlergebnisses der Neuwahl im Amt; hat ihre Amtszeit noch nicht ein Jahr betragen, findet die erstmalige regelmäßige Wahl im Jahre 1990 statt; sie verbleiben bis zur Bekanntgabe des Wahlergebnisses im Amt.

 

(6) Der Vertrauensmann oder die Vertrauensfrau und der Stellvertreter werden in geheimer und unmittelbarer Wahl nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl gewählt. Im übrigen sind die Vorschriften über die Wahlanfechtung, den Wahlschutz und die Wahlkosten bei der Wahl des Betriebs-, Personal-, Richter- oder Staatsanwaltsrates sinngemäß anzuwenden. In Betrieben und Dienststellen mit weniger als 50 wahlberechtigten Schwerbehinderten sind der Vertrauensmann oder die Vertrauensfrau und der Stellvertreter im vereinfachten Wahlverfahren zu wählen, sofern der Betrieb oder die Dienststelle nicht aus räumlich weit auseinanderliegenden Teilen besteht. Ist in einem Betrieb oder einer Dienststelle eine Schwerbehindertenvertretung nicht gewählt, so kann die für den Betrieb oder die Dienststelle zuständige Hauptfürsorgestelle zu einer Versammlung der Schwerbehinderten zum Zwecke der Wahl eines Wahlvorstandes einladen.

 

(7) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates nähere Vorschriften über die Vorbereitung und Durchführung der Wahl der Schwerbehindertenvertretung zu erlassen.

 

(8) Die Amtszeit der Schwerbehindertenvertretung beträgt 4 Jahre. Sie beginnt mit der Bekanntgabe des Wahlergebnisses oder, wenn die Amtszeit der bisherigen Schwerbehindertenvertretung noch nicht beendet ist, mit deren Ablauf. Das Amt erlischt vorzeitig, wenn der Vertrauensmann oder die Vertrauensfrau es niederlegt, aus dem Arbeits-, Dienst- oder Richterverhältnis ausscheidet oder die Wählbarkeit verliert. Scheidet der Vertrauensmann oder die Vertrauensfrau vorzeitig aus dem Amt aus, rückt der mit der höchsten Stimmenzahl gewählte Stellvertreter für den Rest der Amtszeit nach; dies gilt für Stellvertreter entsprechend. Auf Antrag eines Viertels der wahlberechtigten Schwerbehinderten kann der Widerspruchsausschuß bei der Hauptfürsorgest...

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