Die Dienststellen der in § 5 Abs. 3 Nr. 1 und 4 genannten öffentlichen Arbeitgeber des Bundes melden den Arbeitsämtern frühzeitig freiwerdende und neuzubesetzende sowie neue Arbeitsplätze (§ 7 Abs. 1). Haben Schwerbehinderte sich um einen solchen Arbeitsplatz beworben oder sind sie vom Arbeitsamt vorgeschlagen worden, werden sie zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen. Eine Einladung ist entbehrlich, wenn ein Bewerber offensichtlich fachlich ungeeignet ist. Einer Integrationsvereinbarung nach § 14b bedarf es nicht, wenn für die Dienststellen dem § 14b entsprechende Regelungen bereits bestehen und durchgeführt werden.

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