1 Allgemeines

1.1 Rechtsgrundlagen

 

Rz. 1

Die Prozessführung vor den FG löst – wie das Prozessieren vor allen Gerichten – die Entstehung von Kosten aus. Die gesetzliche Grundlage hierfür findet sich im ersten Abschnitt des dritten Teils der FGO. Geregelt werden

  • der Kostenbegriff[1],
  • die Kostenpflicht[2],
  • der Umfang der Erstattung von Aufwendungen der Beteiligten[3],
  • die Prozesskostenhilfe[4],
  • die Kostenentscheidung[5],
  • die Kostenfestsetzung[6].

Die FGO trifft dazu nur grundsätzliche Regelungen. Im Übrigen gilt ab 1.7.2004 das für alle Gerichtsbarkeiten geltende GKG i. d. F. des Gesetzes zur Modernisierung des Kostenrechts (KostRMoG) v. 5.5.2004[7]. Das GKG a. F. gilt nach § 72 GKG weiter für Rechtsstreitigkeiten, die vor dem 1.7.2004 anhängig geworden sind. Die für Rechtsmittel (Revision und Beschwerde), die nach dem 1.7.2004 eingelegt worden sind, entstehenden Kosten richten sich hingegen nach neuem Recht.

Die außergerichtlichen Kosten finden ihre gesetzliche Regelung in dem ebenfalls durch das KostRMoG neu geschaffenen Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG), das am 1.7.2004 in Kraft trat.

Auch hier gibt es eine Übergangsregelung. Nach §§ 60f. RVG ist nach bisherigem Recht zu berechnen, wenn der unbedingte Auftrag dem Anwalt vor Inkrafttreten der Gesetzesänderung erteilt worden ist. Nähere Ausführungen zum RVG in der Kommentierung zu § 139 FGO Rz. 17d.

Nach § 45 StBGebV ist für die Vertretung vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit das RVG sinngemäß auf die Gebühren und Auslagen eines Steuerberaters oder Steuerbevollmächtigten anzuwenden.

Inzwischen ist das Kostenrecht durch das 2. KostRMoG v. 23.7.2013[8] der Kostenentwicklung angepasst worden und nebst einigen Änderungen im Paragrafenteil am 1.8.2013 in Kraft getreten. In Rechtsstreitigkeiten, die vor dem Inkrafttreten der Gesetzesänderung anhängig geworden sind, werden die Kosten nach bisherigem Recht erhoben. Dies gilt nicht im Verfahren über ein Rechtsmittel, das nach Inkrafttreten des Gesetzes eingelegt worden ist[9].

[7] BGBl I 2004, 718.
[8] BGBl I 2013, 2586, (2665).

1.2 Begriff

 

Rz. 2

Kosten i. S. d. Kostenrechts der FGO sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die außergerichtlichen Kosten einschließlich derjenigen des außergerichtlichen Rechtsbehelfsverfahrens[1].

Gerichtskosten sind die im GKG geregelten Gebühren, die sich nach festen, von der Inanspruchnahme des Gerichts und der Höhe des Streitwerts abhängigen Sätzen richten, sowie die dem Gericht entstandenen Auslagen.

Entsprechendes gilt für die außergerichtlichen Kosten, die aus den Aufwendungen der Beteiligten bestehen und sich – was die Vergütung der Prozessvertreter betrifft – nach dem RVG richten.

2 Gerichtskosten

2.1 Gebühren und Auslagen

 

Rz. 3

Für das Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit werden die Kosten nach dem GKG ermittelt[1].

2.1.1 Gebühren

 

Rz. 4

Gerichtsgebühren sind öffentliche Abgaben für die Inanspruchnahme der Gerichte[1]. Sie sind als Gebühren pauschale Entgelte ohne Berücksichtigung des im Einzelfall dem Gericht entstandenen Aufwands[2]. Die Höhe der Gebühr richtet sich deshalb nach dem Streitwert (Rz. 27ff.), nicht nach der Dauer oder dem Umfang des Rechtsstreits. Da das GKG die Gebührentatbestände abschließend regelt, ist eine gerichtliche Handlung, die nicht im Kostenverzeichnis[3] enthalten, gerichtsgebührenfrei. Gebührenfrei ist z. B. die Entscheidung des Gerichts im Erinnerungsverfahren[4]. Gleichwohl sind Auslagen des Gerichts und die außergerichtlichen Kosten des Prozessbevollmächtigten zu erstatten.

2.1.1.1 Klageverfahren

 

Rz. 5

Nach altem, bis zum 30.6.2004 geltenden Recht fielen i. d. R. nach der BRAGO im Klageverfahren mehrere Gebühren an (Verfahrens-, Urteils- und ggf. noch Beweisgebühr).

Ab 1.7.2004 gibt es eine einheitliche Gebühr für das (erstinstanzliche) Klageverfahren, die das 4-fache der Gebühr lt. Tabelle beträgt (KV GKG Nr. 6110), es sei denn, die Klage erledigt sich nach § 45 Abs. 3 FGO, d. h., wenn die Sprungklage mangels Zustimmung der Finanzbehörde als Einspruch zu behandeln ist.

Die Gebühr ermäßigt sich (KV GKG Nr. 6111) auf das 2-fache, wenn

  • die Klage vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung bzw. vor Ablauf des Tages, an dem das Urteil oder der Gerichtsbescheid – ohne mündliche Verhandlung – der Geschäftsstelle übermittelt wird, zurückgenommen wird,
  • ein Beschluss nach Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache ergeht,

es sei denn, dass bereits ein Urteil oder ein Gerichtsbescheid vorausgegangen ist.

2.1.1.2 Revisionsverfahren

 

Rz. 6

Die Verfahrensgebühr beträgt das 5-fache der Gebühr lt. Tabelle (KV GKG Nr. 6120).

Wird die Revision oder die Klage zurückgenommen, bevor die Revisionsbegründungsschrift bei Gericht eingegangen ist, wird nur die einfache Gebühr erhoben. Erledigungen nach § 138 FGO stehen einer Zurüc...

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