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Die Haftung setzt begrifflich zwingend die Existenz einer fremden Leistungspflicht voraus.[1] Deswegen kann der Haftungsanspruch grundsätzlich frühestens erst mit der Entstehung des Anspruchs aus dem Steuerschuldverhältnis entstehen. Eine gleichzeitige Entstehung beider Ansprüche ist nicht erforderlich, in der Praxis auch vielfach nicht gegeben, bei einigen Haftungsregelungen, z. B. in den Fällen der Einzelrechtsnachfolge[2], auch gar nicht möglich. Bei Erfüllung der übrigen Haftungsvoraussetzungen muss also der zugrunde liegende Anspruch aus dem Steuerschuldverhältnis bereits entstanden sein. Dies gilt auch für die Abzugssteuern wie z. B. für die LSt, KapESt und die frühere KSt-Anrechnung sowie die umsatzsteuerlichen Abzugsbeträge nach den früheren §§ 51ff. UStDV, auch wenn hier regelmäßig der Steuerschuldner nicht selbst in Anspruch genommen wurde. Anders ist jetzt die Rechtslage nach § 13b UStG, der keine Haftung vorsieht, sondern einen Austausch des Steuerschuldners durch die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers.

§ 76 Abs. 2 AO sieht hiervon für die Sachhaftung der verbrauchsteuerpflichtigen Waren insofern ausdrücklich eine Ausnahme vor, als die Waren bereits mit Beginn ihrer Herstellung der Sachhaftung unterworfen sind, auch wenn die Verbrauchsteuer noch nicht entstanden sein sollte. Allerdings besteht in diesem Zeitpunkt noch kein Verwertungsrecht, da dieses vom Bestand der Steuerschuld abhängig ist.

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