Rz. 66

Auch für steuerliche Ansprüche besteht die Möglichkeit, dass eine Person die Verpflichtung zum Einstehen für diese übernimmt. Obwohl es sich um öffentlich-rechtliche Ansprüche handelt, entsteht nur ein privatrechtliches Schuldverhältnis. I. d. R. handelt es sich bei den vertraglichen Haftungsübernahmen um eine Bürgschaft[1], ein Schuldversprechen[2] oder um einen Schuldbeitritt durch einen Vertrag des eigentlichen Schuldners mit dem Neuschuldner zugunsten der Finanzbehörde. Auch die vertragliche Begründung von Duldungspflichten ist möglich.

Die vertragliche Haftung kann nicht durch Haftungsbescheid, sondern nur nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts geltend gemacht werden.[3] Vgl. zu dieser Haftung im Einzelnen Erl. zu § 192AO.

Ein privatrechtliches Schuldverhältnis entsteht auch im Fall der Bürgschaft für eine Zollschuld nach Art. 195 S. 1 ZK. Es kann dabei dahingestellt bleiben, ob die verwaltungsseitige Übernahme der Bürgschaftserklärung öffentlich-rechtlicher Art ist und einen Verwaltungsakt darstellt.[4] In jedem Fall ist der Bürge gemäß Art. 192 ZK nach bürgerlich-rechtlichen Regeln in Anspruch zu nehmen.

[4] So Witte, in Witte, ZK, Art. 197 Rz. 7.

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