Rz. 65

Der eine notarielle Beurkundung erfordernde schuldrechtliche Vertrag, mit dem ein Erbe den Nachlass, ein Miterbe seinen Miterbenanteil[1] oder ein Nacherbe sein Anwartschaftsrecht verkauft, wird Erbschaftskaufvertrag genannt. Ein Erbschaftskauf ist auch dann gegeben, wenn nicht der gesamte Nachlass, sondern die wesentlichen Nachlassgegenstände verkauft werden. Ein Erbschaftskauf soll ebenfalls anzunehmen sein, wenn ein Erbe den Bruchteil einer Erbschaft oder ein Miterbe den Bruchteil seines Miterbenanteils verkauft.[2] Für den Erbschaftskauf und ähnliche Geschäfte[3] sieht § 2382 BGB eine Haftung des Käufers für die Nachlassverbindlichkeiten vor. Der Käufer wird nicht selbst Erbe, so dass seine Inanspruchnahme als Erbe und damit als Schuldner steuerlicher Verbindlichkeiten ausscheidet. Die Haftung kann nicht durch Vereinbarung zwischen dem Verkäufer und dem Käufer ausgeschlossen oder beschränkt werden.[4] Der Käufer eines Miterbenanteils haftet nur insoweit, als auch der Miterbe einzustehen hatte.[5] Eine Haftungsbeschränkung kommt nur in den Fällen des § 1975 BGB (Nachlassverwaltung, Nachlassinsolvenz) in Betracht.[6] Kauft der Erwerber vom Erben nicht den gesamten Nachlass als solchen, so tritt die Haftung nur ein, wenn der Käufer weiß oder erkennen musste, dass der oder die Gegenstände praktisch den Nachlass bildeten.

[2] Palandt/Edenhofer, BGB, 78. Aufl. 2019, Vor § 2371 BGB Rz. 1.
[3] Vgl. § 2385 BGB: z. B. Weiterverkauf, Tausch, Schenkung.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge