Rz. 62a

Wird ein zu einem Nachlass gehörendes Handelsgeschäft von dem Erben fortgeführt, so gilt nach § 27 Abs. 1 HGB die Haftung nach § 25 HGB für den Erwerber eines Handelgeschäfts auch in diesem Fall. Die Haftung kann nach § 27 Abs. 2 HGB ausgeschlossen werden. In vielen Fällen wird der nach § 27 HGB Haftende bereits über die Gesamtrechtsnachfolge Schuldner der Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis sein. Dann geht die Steuerschuldnerschaft der Haftung vor.

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