Rz. 56

Die KGaA ist eine Kapitalgesellschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit, bei der mindestens einer der Gesellschafter den Gesellschaftsgläubigern unbeschränkt persönlich haftet.[1] Die persönlich haftenden Gesellschafter haften wie die Gesellschafter einer OHG. Ihr Verhältnis zur Gesamtheit der Kommanditaktionäre und gegenüber den Gläubigern der Gesellschaft entspricht derjenigen der Komplementäre einer KG. Im Übrigen gelten die Vorschriften des 1. Buchs des AktG entsprechend. Beim Empfang verbotener Leistungen haften also auch die Aktionäre.[2] Vor der Eintragung in das Handelsregister haften alle handelnden Personen nach § 41 AktG, die Gesellschafter der Vorgründungs- und der Vorgesellschafter wie die Gesellschafter einer BGB-Gesellschaft (vgl. Rz. 45). Mit der Eintragung in das Handelsregister erlischt diese Haftung und es verbleibt bei der Haftung der persönlich haftenden Gesellschafter und der juristischen Person selbst. Die Haftung eines ausgeschiedenen persönlich haftenden Gesellschafters erlischt nach fünf Jahren.[3]

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