Rz. 53

Nach dem Wesen der AG als juristischer Person kommt eine Haftung für ihre Verbindlichkeiten grundsätzlich nur in ihr Gesellschaftsvermögen in Betracht.[1] Ein Durchgriff auf die Gesellschafter ist nicht möglich. Ihre Haftung kommt allerdings in besonderen Ausnahmefällen in Frage, z. B. beim Empfang verbotener Leistungen nach § 62 AktG. Auch die Organe der AG können u. U. haften. Die Vorstandsmitglieder haften bei Pflichtverletzungen nach § 93 Abs. 5 AktG auch den Gläubigern, soweit diese von der AG keine Befriedigung erlangen können. Eine entsprechende Haftung trifft nach § 116 AktG auch die Aufsichtsratsmitglieder. Auch bei Ausnutzung des Einflusses auf die Gesellschaft über ein Vorstands- oder Aufsichtsratmitglied, einen Prokuristen oder Handlungsbevollmächtigten kommt nach § 117 AktG eine Haftung gegenüber den Gläubigern der AG, also auch gegenüber dem FA, in Betracht.

Vor der Eintragung der AG ins Handelsregister, also vor Erlangen der Rechtsfähigkeit, haftet derjenige persönlich, der im Namen der Gesellschaft handelt.[2] Außerdem haften die Gesellschafter der Vorgründungs- und Vorgesellschaft als Gesamtschuldner (vgl. Rz. 45).

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