Eine Begrenzung der Haushaltshilfe ist nicht vorgesehen. Sie ist deshalb solange zu gewähren, wie sie von einem Arzt oder einer Hebamme für notwendig und begründet erachtet wird. Für die Zeit vor der Entbindung kann Haushaltshilfe, z. B. bei drohender Frühgeburt, in Betracht kommen. Für die Zeit nach der Entbindung liegt die Notwendigkeit nur so lange vor, wie die Frau durch die Entbindung oder deren Folgen noch geschwächt ist. Für die Beurteilung der Leistungsansprüche sind somit die jeweiligen individuellen Verhältnisse maßgebend.[1]

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