5.1 Voraussetzungen

Die Versicherte erhält Haushaltshilfe, soweit ihr wegen Schwangerschaft oder Entbindung die Weiterführung des Haushalts nicht möglich ist und eine andere im Haushalt lebende Person den Haushalt nicht weiterführen kann.[1]

Für den Anspruch auf Haushaltshilfe muss die Schwangerschaft oder die Entbindung ursächlich dafür sein, dass die Versicherte den Haushalt nicht weiterführen kann. Tritt als Folge der Schwangerschaft oder der Entbindung eine Krankheit ein, so ist sie kausal für die Verhinderung zur Weiterführung des Haushalts der Versicherten verantwortlich. Der Leistungsanspruch ist dann nach § 38 SGB V zu beurteilen. So liegt eine Krankheit bei einer Schwangerschaft so lange nicht vor, wie die Beschwerden der Krankheit nicht über das beim Zustand der Schwangerschaft gewöhnliche Maß hinausgehen. Es handelt sich um Befindlichkeitsstörungen, die für die Schwangerschaft typisch sind und mit ihr kommen und gehen.[2]

 
Achtung

Eintritt von Krankheit

Das LSG Baden-Württemberg hat die bisherige Abgrenzung der Haushaltshilfe bei Krankheit sowie Schwangerschaft und Entbindung nach dem GR v. 6.12.2017-II i. d. F. v. 23.3.2022: Abschn. 7.2.1 als nicht mit dem Wortlaut des § 24h SGB V vereinbar bewertet.

Haushaltshilfe wegen Schwangerschaft und Entbindung ist nach § 24h SGB V zu leisten, wenn eine Erkrankung unmittelbare und wesentliche Folge einer Entbindung ist. Eine Differenzierung zwischen "üblichen Schwangerschaftsfolgen" und darüber hinausgehenden pathologischen Beschwerden ist zur Abgrenzung der Vorschriften über Leistungen bei Schwangerschaft und Mutterschaft §§ 24c ff. SGB V und denen bei Krankheit[3] nicht sinnvoll.[4]

5.2 Dauer des Anspruchs

Eine Begrenzung der Haushaltshilfe ist nicht vorgesehen. Sie ist deshalb solange zu gewähren, wie sie von einem Arzt oder einer Hebamme für notwendig und begründet erachtet wird. Für die Zeit vor der Entbindung kann Haushaltshilfe, z. B. bei drohender Frühgeburt, in Betracht kommen. Für die Zeit nach der Entbindung liegt die Notwendigkeit nur so lange vor, wie die Frau durch die Entbindung oder deren Folgen noch geschwächt ist. Für die Beurteilung der Leistungsansprüche sind somit die jeweiligen individuellen Verhältnisse maßgebend.[1]

5.3 Zuzahlung

Eine Zuzahlung ist bei Haushaltshilfe wegen Schwangerschaft oder Entbindung nicht zu leisten.

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