4.1 Voraussetzungen

Die Versicherte hat Anspruch auf häusliche Pflege, soweit diese wegen Schwangerschaft oder Entbindung erforderlich ist.[1] Während der Schwangerschaft kann häusliche Pflege dann in Betracht kommen, wenn eine Früh- bzw. Fehlgeburt droht. In diesen Fällen wird allerdings in der Regel Bettruhe im Rahmen stationärer Behandlung verordnet, sodass häusliche Pflege meist nicht erbracht wird.

Für die Zeit nach der Entbindung ist die häusliche Pflege als Ergänzung zur Hebammenhilfe und ärztlichen Betreuung nach Hausgeburten gedacht. Sie kann auch in Betracht kommen, wenn die Versicherte vorzeitig aus der stationären Entbindung entlassen wird, aber noch der Pflege bedarf.

4.2 Andere im Haushalt lebende Person

Der Anspruch auf häusliche Pflege besteht nur insoweit, als eine im Haushalt lebende Person die Versorgung und Pflege der Schwangeren bzw. Wöchnerin nicht im erforderlichen Umfang erbringen kann. Sollten andere Personen, die nicht im Haushalt der Versicherten leben, die erforderliche Pflege erbringen können, kann die Leistung auch außerhalb des Haushalts der Versicherten durchgeführt werden.

4.3 Dauer des Anspruchs

Die Dauer des Anspruchs richtet sich nach den Erfordernissen des Einzelfalls. Dem Antrag auf häusliche Pflege ist eine ärztliche Bescheinigung beizufügen. Diese beinhaltet Angaben über

  • Grund,
  • Art,
  • Intensität und
  • die voraussichtliche Dauer

der erforderlichen Maßnahmen.

4.4 Sachleistung

Die häusliche Pflege ist grundsätzlich als Sachleistung zu erbringen. Zu diesem Zweck kann die Krankenkasse Verträge mit geeigneten Personen, Einrichtungen oder Unternehmen schließen oder zur Gewährung von häuslicher Pflege geeignete Personen anstellen.

4.5 Kostenerstattung für selbstbeschaffte Ersatzkraft

In den Fällen, in denen die Krankenkasse keine Kraft für die häusliche Pflege stellen kann oder ein Grund besteht, davon abzusehen, sind der Versicherten die Kosten für eine selbstbeschaffte Ersatzkraft in angemessener Höhe zu erstatten. Angemessen sind im Allgemeinen höchstens die Kosten, die üblicherweise bei der Inanspruchnahme von vergleichbaren Pflegekräften entstehen.[1]

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