Die Versicherte hat kann zwischen einer

  • ambulanten Entbindung, z. B. im Krankenhaus, in einer von Hebammen/Entbindungspfleger geleiteten Vertragseinrichtung oder im Rahmen einer Hausgeburt und
  • stationären Entbindung, z. B. im Krankenhaus oder von einer Hebamme/Entbindungspfleger geleitete Vertragseinrichtung

frei wählen. Bei einer Hausgeburt kann die Leistung von einem Vertragsarzt und von einer Hebamme erbracht werden.[1]

Der Anspruch auf eine stationäre Entbindung erstreckt sich auf Unterkunft, Pflege und Verpflegung für die Frau und das Neugeborene. Für die Inanspruchnahme von stationärer Entbindung ist keine ärztliche Einweisung vorgeschrieben; allein die Aufnahme in ein Krankenhaus oder eine andere Einrichtung ist entscheidend.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge