Die Versicherte hat kann zwischen einer
- ambulanten Entbindung, z. B. im Krankenhaus, in einer von Hebammen/Entbindungspfleger geleiteten Vertragseinrichtung oder im Rahmen einer Hausgeburt und
- stationären Entbindung, z. B. im Krankenhaus oder von einer Hebamme/Entbindungspfleger geleitete Vertragseinrichtung
frei wählen. Bei einer Hausgeburt kann die Leistung von einem Vertragsarzt und von einer Hebamme erbracht werden.[1]
Der Anspruch auf eine stationäre Entbindung erstreckt sich auf Unterkunft, Pflege und Verpflegung für die Frau und das Neugeborene. Für die Inanspruchnahme von stationärer Entbindung ist keine ärztliche Einweisung vorgeschrieben; allein die Aufnahme in ein Krankenhaus oder eine andere Einrichtung ist entscheidend.
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