Ein Bordellbetrieb im Nachbarhaus, der zwar das moralisch-sittliche Empfinden des Nachbarn verletzt, ansonsten aber nicht zu wahrnehmbaren Störungen und Beeinträchtigungen führt, begründet nach Meinung des Bundesgerichtshofs keine nachbarrechtlichen Beseitigungs- und Unterlassungsansprüche.[1] Die Rechtslage ist hier nicht anders, als bei den sog. negativen Einwirkungen, gegen die der Nachbar im Allgemeinen nichts unternehmen kann (vgl. hierzu Kap. 2.4.1).

Führt der Betrieb eines derartigen Etablissements in einer Wohnsiedlung allerdings zu einem erhöhten Kraftfahrzeugaufkommen durch die Besucher in den Abend- und Nachtstunden und damit zu Lärmbelästigungen der Nachbarschaft, kann die Einstellung des Bordellbetriebs gerichtlich durchgesetzt werden.[2]

Bordell in Wohnungseigentumsanlage

Wohnungseigentümer müssen sich mit der Frage, ob ein Kleinbordell in einer Nachbarwohnung eine sittliche Belästigung der übrigen Mitbewohner darstellt, nicht herumschlagen. Dies gilt sowohl für die Wohnungseigentümer selbst als auch für deren Mieter.[3]

Nach Auffassung des Landgerichts Tübingen erwachsen durch einen Bordellbetrieb in einer Wohnungseigentumanlage auf jeden Fall den übrigen Wohnungseigentümern Beeinträchtigungen in Form von Wertminderungen ihres Wohnungseigentums, die mit dem Einzug des entsprechenden "Milieus" in den Bereich der Wohnungseigentumanlage verbunden sind und einen nachbarrechtlichen Abwehranspruch aus den §§ 1004 Abs. 1 BGB, 14 Abs. 1 Nr. 2 WEG auslösen.[4]

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge