Die zum Trocknen oder Lüften auf dem Balkon aufgehängte Wäsche mag zwar den Nachbarn stören, gibt ihm aber nach der Gesetzeslage keinen Anlass, hiergegen einzuschreiten. Denn der ihn störende Anblick ist nach der Rechtsprechung nur eine optische Belästigung, die mit den Mitteln des Nachbarrechts nicht abgewehrt werden kann (vgl. hierzu Kap. 2.4.1).

Wohnungseigentum

Etwas anderes kann in Wohnungseigentumanlagen gelten. Hier wird ein Wohnungseigentümer von seinen Miteigentümern verlangen können, dass der ihn störende Anblick von auf dem Balkon zum Lüften oder Trocknen regelmäßig aufgehängter Groß- oder Bettwäsche unterbleibt. Der Grund für diese Besonderheit liegt in der sog. Wohlverhaltensklausel (§ 14 WEG), die Wohnungseigentümer mit Rücksicht auf die anderen Mitbewohner erheblichen Beschränkungen unterwirft. Im Verhältnis der Wohnungseigentümer untereinander gelten insoweit andere Regeln, als im allgemeinen Nachbarrecht.

Mietverhältnis

Handelt es sich dagegen um eine Mietwohnung, hält sich das Trocknen "kleiner Wäsche" auf einem Wäscheständer, der im wesentlichen durch die Balkonbrüstung gegen Sicht abgeschirmt ist, im Rahmen des vertragsgemäßen Gebrauchs der Mietwohnung. Der Vermieter kann das nicht verbieten, auch wenn sich andere Mitbewohner beschweren.[1]

Der Mieter einer Mietwohnung darf nach einem Urteil des AG Brühl[2] seine Wäsche auch dann auf dem Balkon trocknen, wenn die Hausordnung dies untersagt und Wäsche in einem separaten Trockenraum zu trocknen habe.

[1] AG Euskirchen, Urteil v. 11.1.1995, 13 C 363/94, WM 1995, 310.

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