Werden die in der Hausordnung festgelegten Zeiten eingehalten, kann von einem musizierenden Mieter ein Unterlassen des Musizierens nicht verlangt werden.[1]

Das Amtsgericht Frankfurt a. M. erachtet auch in einer hellhörigen Mietwohnung das Klavierspielen bis zu eineinhalb Stunden am Tag als für die anderen Mieter zumutbar.[2]

[2] AG Frankfurt/M. Urteil v. 22.5.1996, 33 C 1437/96 - 28, WM 1997, 430.

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