Frustzwerge sind nach gerichtlicher Meinung "Werkstoff gewordene Stellvertreter menschlicher Fantasie, deren Gestik, Körperhaltung, konkreter Verwendungszusammenhang oder Gestaltungsweise ehrverletzende oder beleidigende Wirkung zugesprochen werden kann". Stellt ein Grundstückseigentümer selbst geschaffene Frustzwerge in der erkennbaren Absicht auf, den Nachbarfrieden nachhaltig zu stören, kann ihm der ehrverletzende oder beleidigende Charakter seiner Werkschöpfe in persona zugerechnet werden, weil er diese praktisch als seine "Stellvertreter" handeln lässt.

 
Praxis-Beispiel

Beleidigende Darstellung

Worum es geht, macht folgender Beispielsfall deutlich: Zwei Grundstücksnachbarn leben schon seit längerem in Streit. Um seinen "Frust" abzubauen, postiert einer von ihnen selbst hergestellte Tonfiguren in seinem Grundstück so, dass sie vom Nachbargrundstück und von der Straße her gesehen werden können. Einer der Gartenzwerge zeigt dem Beobachter mit herausgestreckter Zunge den erhobenen Mittelfinger, ein anderer beugt sich mit heruntergelassenen Hosen nach vorn und zeigt sein entblößtes Hinterteil. Weitere Zwerge strecken ebenfalls die Zunge heraus und zeigen einen "Vogel". Auf Klage des sich beleidigt fühlenden Nachbarn hat das Amtsgericht die Entfernung der Frustzwerge angeordnet und ihre Aufstellung auch für die Zukunft untersagt. Das Berufungsgericht hat das Urteil bestätigt.[1]

Nach Auffassung der Gerichte kann sich der betroffene Nachbar in so einem Fall mit der nachbarrechtlichen Abwehrklage zur Wehr setzen (§ 1004 i.V. mit § 823 BGB). Die Posen und Gesten der Frustzwerge stellen sich nämlich als eine grobe Beleidigung dar und verletzen das allgemeine Persönlichkeitsrecht des betroffenen Nachbarn. Eine Berufung darauf, dass es sich bei den Frustzwergen um Kunstgegenstände handelt, haben die Gerichte nicht akzeptiert. Denn ein Kunstobjekt, das ersichtlich gezielt als Mittel der Ehrverletzung eingesetzt wird, unterliegt nicht dem Schutz des Grundgesetzes.

Das AG Elze sah keine beleidigende Geste und deshalb auch keinen Beseitigungsanspruch bei einem Zwerg, dessen ausgestreckter Mittelfinger mit einem Stück Stoff umwickelt wurde, in dem eine Blume steckte.[2]

Wohnungseigentumsanlage

Ein Zwerg, der sich in seiner Darstellung exhibitionistisch entblöst hatte, musste in einer Eigentümergemeinschaft entfernt werden. In der Teilungserklärung waren Änderungen an der Außenfront nicht gestattet.[3]

[1] AG Grünstadt, Urteil v. 11.2.1994, 2a C 334/93, NJW 1995, 889.
[2] AG Elze, Urteil v. 18.10.1999, 4 C 210/99.
[3] AG Essen-Borbeck, Urteil v. 30.12.1999, 19 II 35/99 WEG.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge