Erschütterungen in Nachbarhäusern durch den Straßenbahnverkehr auf einer angrenzenden Straße, in der die Gleise einschließlich eines Gleiswechsels (Weiche) liegen, sind nach Auffassung des Landgerichts Düsseldorf in einer Großstadt ortsüblich.[1] Auch wenn die Erschütterungen die Richtwerte der DIN 4150-2 "Erschütterungen im Bauwesen - Einwirkungen auf Menschen in Gebäuden" überschreiten, haben die Anwohner dies zu dulden und ist eine nachbarrechtliche Unterlassungsklage nach den §§ 1004, 906 BGB nicht erfolgreich.

Entscheidend war für das Gericht, dass die einzige Möglichkeit zur Verhinderung der Erschütterungen darin bestünde, den Schienenverkehr in der Straße insgesamt einzustellen. Eine solche Maßnahme sei aber dem Verkehrsunternehmen weder wirtschaftlich noch nach den örtlichen Verhältnissen zuzumuten.

Öffentliche Schienenwege (Bahn- und Güterverkehr)

Abwehransprüche gegen Lärm- und Erschütterungsbeeinträchtigungen, die von einem öffentlichen Schienenweg ausgehen, sind öffentlich-rechtlicher Natur und vor den Verwaltungsgerichten geltend zu machen. Bei Überschreiten der Richtwerte können z. B. Aufwendungen für den Einbau von Schallschutzfenstern verlangt werden.[2]

[2] OVG Bremen, Urteil v. 19.1.1993, 1 BA 11/92,

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