Außenwand-Alarmsirenen, die vor Einbrüchen schützen sollen, sind unzulässig, wenn durch ihren Lärm die Nachbarschaft erheblich belästigt wird. Dies gilt vor allem bei häufigem Auslösen von Fehlalarm.[1]

 
Praxis-Tipp

VDI-Richtlinie 2058 und TA Lärm

Für die Ermittlung der Zumutbarkeitsschwelle können Sie hier die Regelungen über kurzfristige Geräuschspitzen in der VDI-Richtlinie 2058, Blatt 1 "Beurteilung von Arbeitslärm in der Nachbarschaft" und der TA Lärm als Orientierungshilfen heranziehen.

Für den speziellen Fall einer Feueralarmsirene hat sich die Rechtsprechung nicht an den Regelwerken der VDI-Richtlinie 2058, Blatt 1 "Arbeitslärm in der Nachbarschaft" und der TA Lärm orientiert, sondern mit Rücksicht auf deren im öffentlichen Interesse liegenden Alarmzweck die Zumutbarkeitsschwelle einzelfallbezogen auf 97 dB(A) als Außenwert (vor geschlossenen Fenstern) festgelegt. Bei deren Überschreiten hat der betroffene Nachbar zwar keinen Anspruch auf Beseitigung der Sirene, aber einen öffentlich-rechtlichen Anspruch gegen die Gemeinde als für die Aufstellung der Alarmsirene Verantwortliche auf Ersatz der Kosten für den Einbau von Schallschutzfenstern, die den Innenlärm (bei geschlossenen Fenstern) auf 73 dB(A) mindern.[2]

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