Wenn Sie als Mieter Lärmbelästigungen aus der Nachbarschaft ausgesetzt sind – seien es solche aus Nachbarwohnungen des gleichen Hauses oder solche, die von außen einwirken – haben sie die Möglichkeit, zweigleisig vorzugehen.

  • Zum einen können Sie die Möglichkeiten des Mietrechts ausschöpfen und ggf. durch Mietminderung den Vermieter zwingen, gegen die Belästigungsquelle etwas zu unternehmen.
  • Geht es nicht um mietvertragliche Regelungen, sondern um Streitigkeiten der Mieter untereinander oder um Belästigungen, denen ein Mieter durch belästigende Tätigkeiten auf einem benachbarten Grundstück ausgesetzt ist, dann kann er sich mit Hilfe des § 862 Abs. 1 BGB zur Wehr setzen. Diese Vorschrift lautet: "Wird der Besitzer durch verbotene Eigenmacht[1]im Besitze gestört, so kann er von dem Störer die Beseitigung der Störung verlangen. Sind weitere Störungen zu besorgen, so kann der Besitzer auf Unterlassung klagen. "

Inwieweit der Abwehranspruch ausgeschlossen ist, weil eine Pflicht zur Duldung besteht, ist nachfolgend in Kap. 2.4 erläutert.

[1] "Verbotene Eigenmacht" liegt gemäß § 858 Abs. 1 BGB dann vor, wenn der Wohnungsmieter in seinem Besitz (etwa durch lautes Klavierspiel in der Nachbarwohnung) gestört wird.

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