Arbeiten in Haus und Garten, die nicht den Betrieb von motorbetriebenen Gartengeräten betreffen, sind keine Angelegenheiten des Bundesrechts, sondern eine Domäne des Landes- und Kommunalrechts. Zu denken ist etwa an das Ausklopfen von Teppichen, das Hämmern, das Hacken von Holz oder das Benutzen von Heimwerkermaschinen.

Landeseinheitliche Regelungen

  • Berlin[1],
  • Brandenburg[2],
  • Hamburg[3],
  • Hessen[4],
  • Nordrhein-Westfalen (§ 12 LImSchG NRW[5]
  • Rheinland-Pfalz.[6]

Diese Regelungen haben vorwiegend den Schutz der Nachtruhe zum Gegenstand.

 
Hinweis

Rheinland-Pfalz

Weitergehend ist hier § 8 Abs. 1 LImschG Rheinland-Pfalz, der folgenden Wortlaut hat: "Der Betrieb der im Anhang der 32. BImSchV aufgeführten Geräte und Maschinen ist in Gebieten, die dem Wohnen dienen (...), sowie in den Sondergebieten (...) an Werktagen in der Zeit von 13.00 bis 15.00 Uhr und von 20.00 bis 7.00 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen ganztägig nicht zulässig. Freischneider, Grastrimmer/Graskantenschneider, Laubbläser und Laubsammler dürfen darüber hinaus an Werktagen auch in der Zeit von 7.00 bis 9.00 Uhr und von 17.00 bis 20.00 Uhr nicht betrieben werden."

Keine landeseinheitlichen Regelungen

Die meisten Bundesländer kennen keine landeseinheitlichen Regelungen. Dies betrifft

  • Baden-Württemberg,
  • Bayern,
  • Mecklenburg-Vorpommern,
  • Niedersachsen,
  • Saarland,
  • Sachsen,
  • Sachsen-Anhalt,
  • Schleswig-Holstein und
  • Thüringen.

In diesen Bundesländern sind gemeindliche Satzungen oder Gemeinde-Polizeiverordnungen einschlägig.

Am Ende bleibt das OWiG

Fehlt in einer Gemeinde eine spezielle Regelung zum Schutz der Nachbarschaft vor Belästigungen durch ruhestörenden Lärm, kommt § 117 Abs. 1 Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG) als sog. Auffangtatbestand zum Tragen. Nach dieser Vorschrift "handelt ordnungswidrig, wer ohne berechtigten Anlass oder in einem unzulässigen oder nach den Umständen vermeidbaren Ausmaß Lärm erregt, der geeignet ist, die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft erheblich zu belästigen oder die Gesundheit eines anderen zu schädigen" .

Sowohl ein Verstoß gegen die landeseinheitlichen Regelungen zum Schutz der Nachbarschaft vor Lärmbelästigungen, als auch die einschlägigen Gemeindesatzungen oder -verordnungen sowie § 117 Abs. 1 Ordnungswidrigkeitengesetz stellt eine bußgeldbewehrte Ordnungswidrigkeit dar. Sie kann bei der Polizei oder dem gemeindlichen Ordnungsamt zur Anzeige gebracht werden.

[1] Landes-Immissionsschutzgesetz Berlin (LImSchG Bln) v. 5.12.2005, GVBl. S. 735.
[2] Landesimmissionsschutzgesetz (LImSchG BB) v. 22.7.1999, GVBl 1999 S. 386.
[3] Hamburgisches Gesetz zum Schutz gegen Lärm (Hamburgisches Lärmschutzgesetz - HmbLärmSchG) v. 30.11.2010, HmbGVBl. 2010, 621
[4] Gefahrenabwehrverordnung gegen Lärm (LärmVO) v. 16.6.1993.
[5] Landes-Immissionsschutzgesetz (LImSchG NRW) v. 18.3.1975, GV. NW. 1975 S. 232.
[6] Landes-Immissionsschutzgesetz (LImScHG RP) v. 20.12.2000, GVBl. S. 578.

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