Eine Bodenerhöhung darf nur so vorgenommen werden, dass Schädigungen von Nachbargrundstücken nach menschlicher Voraussicht ausgeschlossen sind. Bei der Frage, welchen Schäden auf Nachbargrundstücken vorgebeugt werden soll, sind die Ländervorschriften uneinheitlich.

Weite Fassung

Für eine weite Fassung haben sich

  • Berlin,
  • Brandenburg,
  • Nordrhein-Westfalen,
  • Rheinland-Pfalz,
  • das Saarland,
  • Sachsen,
  • Sachsen-Anhalt und
  • Thüringen

entschieden, die nicht nur den Schutz von Nachbargrundstücken vor Bodenbewegungen, etwa durch Abrutschen oder Abschwemmen des Bodens bei Regen, garantiert, sondern auch vor sog. negativen Einwirkungen schützt, wie etwa Schattenwirkungen, die die Vegetation eines Nachbargrundstücks beeinträchtigen, oder Frostschäden an benachbarten Rebstöcken durch einen sog. Kaltluftsee. Dieser Schutz geht weiter, als der sonst nach § 906 BGB gewährte, bei dem sog. negative Immissionen nicht abgewehrt werden können.[1]

Enge Fassung

Dagegen haben sich

  • Baden-Württemberg,
  • Niedersachsen
  • und Schleswig-Holstein

für eine enge Fassung entschieden, die ausdrücklich Nachbargrundstücke nur vor Schädigungen durch Erdbewegungen (Niedersachsen und Schleswig-Holstein) bzw. vor Absturz oder Pressung des Bodens (Baden-Württemberg) schützt.

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