Für Wohnungen gelten Bauverbote in der Tag-Schutzzone 1 und in der Nachtschutzzone eines festgesetzten Lärmschutzbereichs (§ 5 Abs. 2 FluglG).

Ausnahmen

Die gesetzlichen Bauverbote gelten aber nach § 5 Abs. 3 und 4 FluglG nicht für folgende Fälle:

  • Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonal von Betrieben oder öffentlichen Einrichtungen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter.
  • Wohnungen, die nach § 35 Abs. 1 BauGB im Außenbereich zulässig sind.
  • Wohnungen und Gemeinschaftsunterkünfte für Angehörige der Bundeswehr und der in der Bundesrepublik Deutschland stationierten Streitkräfte.
  • Wohnungen im Geltungsbereich eines vor der Festsetzung des Lärmschutzbereichs bekannt gemachten Bebauungsplans. Ausgenommen sind Grundstücke, deren Wohnbebauung später als sieben Jahre nach der Schutzgebietsfestsetzung vorgesehen war.
  • Wohnungen innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile nach § 34 BauGB.
  • Wohnungen im Geltungsbereich eines nach der Festsetzung des Lärmschutzbereichs bekannt gemachten Bebauungsplans, wenn dieser der Erhaltung, der Erneuerung, der Anpassung oder dem Umbau vorhandener Ortsteile mit Wohnbebauung dient.
  • Wohnungen, für die eine Baugenehmigung bereits vor der Festsetzung des Lärmschutzbereichs erteilt worden ist.

Kosten für baulichen Schallschutz

Werden Wohnungen in der Tag-Schutzzone 1 oder in der Nachtschutzzone im Ausnahmeweg errichtet, müssen die gesetzlich vorgeschriebenen erhöhten baulichen Schallschutzmaßnahmen auf eigene Kosten des Bauträgers durchgeführt werden (§ 6 FluglG). Eine Kostenerstattung durch den Flugplatzunternehmer kommt nur für Wohnungen in der Tag-Schutzzone 1 und in der Nachtschutzzone in Betracht, für die bereits vor der Festsetzung des Lärmschutzbereichs eine Baugenehmigung erteilt worden ist (§ 9 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 FluglG).

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