Die genannten Betriebe sind aber keinesfalls genehmigungsfrei, sondern sämtlich baugenehmigungspflichtig. Im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens wird geprüft, ob die Errichtung und der Betrieb dieser Anlagen mit schädlichen Umwelteinwirkungen für die Nachbarschaft verbunden ist (§ 22 Abs. 1 BImSchG). Die einschlägigen Ermittlungen erfolgen durch Begutachtung der Umweltfachbehörde, die sich hierbei einer vereinfachten Immissionsprognose bedient.
Zur Konkretisierung der Anforderungen, die an immissionsschutzrechtlich nicht genehmigungspflichtige Anlagen zu stellen sind, hat die Bundesregierung in dem hier interessierenden Zusammenhang folgende Verordnungen erlassen:
- Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen (1. BImSchV),[1]
- Verordnung zur Emissionsbegrenzung von leichtflüchtigen Halogenkohlenwasserstoffen, etwa bei Chemischreinigungsanlagen (2. BImSchV),[2]
- Verordnung zur Auswurfbegrenzung von Holzstaub bei holzverarbeitenden Betrieben (7. BImSchV),[3]
- Verordnung zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen beim Umfüllen oder Lagern von Ottokraftstoffen, Kraftstoffgemischen oder Rohbenzin (20. BImSchV),[4]
- Verordnung zur Begrenzung der Kohlenwasserstoffemissionen beim Betanken von Kraftfahrzeugen an Tankstellen (21. BImSchV),[5]
- Verordnung zur Lärmbegrenzung bei Baumaschinen (32. BImSchV),[6]
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen