Da nach § 5 Abs. 1 Satz 1 BImSchG sichergestellt sein muss, dass durch die Errichtung und den Betrieb der zu genehmigenden Anlage keine schädlichen Umwelteinwirkungen für die Nachbarschaft hervorgerufen werden können, ist die Entscheidung über das Vorliegen der Genehmigungsvoraussetzungen in die Zukunft gerichtet.

Kernstück der Entscheidung ist dabei die Immissionsprognose. Diese läuft im Wesentlichen darauf hinaus, dass eine aus festgestellter Vorbelastung (dem sog. Ist-Zustand) und zu erwartender Zusatzbelastung (als Folge der zu genehmigenden Anlage) addierte Gesamtbelastung mit den Immissionswerten der technischen Regelwerke verglichen wird. Hierbei sind (im Wege der Subtraktion) auch immissionsverbessernde Umstände zu berücksichtigen.[1]

Insgesamt ist somit die Immissionsprognose ein wesentliches Entscheidungskriterium dafür, ob die Nachbarschaft durch die Errichtung der zu genehmigenden Anlage betroffen sein kann oder nicht.

[1] Vgl. hierzu grundlegend BVerwG, Urteil v. 17.2.1978, 1 C 102.76, DVBl 1978, 591 (sog. Voerde-Urteil); BVerwG, Beschluss v. 15.2.1988, 7 B 219.87, DVBl 1988, 539; vgl. auch OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil v. 16.6.2016, 8 D 99/13.AK (Kohlekraftwerk Lünen); OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss v. 29.3.2023, 22 B 176/23.AK (zu Windkraftanlage im Außenbereich).

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