Zum Schutz der Nachbarschaft sind in der technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TA Lärm) folgende umgebungsbezogene Immissionsrichtwerte festgelegt:

 
a) Industriegebiete   70 dB(A)
     
b) Gewerbegebiete

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nachts

65 dB(A)

50 dB(A)
c) in urbanen Gebieten

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nachts

63 dB(A)

45 dB(A)
d) Kerngebiete, Dorfgebiete und Mischgebiete

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nachts

60 dB(A)

45 dB(A)
e) Allgemeine Wohngebiete und Kleinsiedlungsgebiete

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nachts

55 dB(A)

40 dB(A)
f) Reine Wohngebiete

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nachts

50 dB(A)

35 dB(A)
g) Kurgebiete, Krankenhäuser und Pflegeanstalten

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nachts

45 dB(A)

35 dB(A)

Die Zuordnung der Richtwerte hängt immer vom Einwirkungsbereich (also der betroffenen Nachbarschaft) und davon ab, wie dessen Schutzwürdigkeit zu qualifizieren ist. Gemessen wird der Lärm in einer Entfernung von 0,5 m vor dem geöffneten Fenster des dem Lärm ausgesetzten Wohnraums.

Die Immissionsrichtwerte für Aufenthaltsräume von Wohnungen, die baulich mit der störenden Anlage verbunden sind, sind gebietsunabhängig. Sie betragen für die Tageszeit 40 dB(A) und für die Nachtzeit 30 dB(A). Mit dieser Regelung soll der notwendige Schallschutz von Wohnungen bei der Geräuschübertragung innerhalb von Gebäuden sichergestellt werden.

Als Nachtzeit gilt die Zeit von 22 bis 6 Uhr; sie kann um eine Stunde hinausgeschoben oder vorverlegt werden, wenn dies wegen der besonderen örtlichen oder betrieblichen Verhältnisse erforderlich ist.

Bei Überschreiten der Richtwerte auf Ihrem Grundstück oder an Ihrer Wohnung können Sie Lärmschutzmaßnahmen verlangen.

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