Genehmigungsbedürftige Anlagen

Nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz sind genehmigungsbedürftige Anlagen (vgl. nachfolgend Kap. 4.1.1) so zu errichten und zu betreiben, dass keine schädlichen Umwelteinwirkungen für die Nachbarschaft hervorgerufen werden können (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG). Das bedeutet, dass auch die nach dem Erkenntnisstand im Zeitpunkt der Entscheidung begründete Möglichkeit schädlicher Umwelteinwirkungen für die Nachbarschaft ausgeschlossen sein muss.

Diese Prüfung erfolgt im Rahmen des Genehmigungsverfahrens durch eine sog. Immissionsprognose[1], deren Ergebnisse mit den in den technischen Regelwerken der TA Lärm und der TA Luft festgelegten Immissionswerten verglichen werden. Bleibt die ermittelte Immissionsbelastung unterhalb der dort festgelegten Immissionswerte, besteht eine Vermutung dafür, dass keine schädlichen Umwelteinwirkungen für die Nachbarschaft zu erwarten sind. Überschreitet die ermittelte Immissionsbelastung die festgelegten Immissionswerte, ist dem durch Auflagen im Genehmigungsbescheid Rechnung zu tragen.

Nicht genehmigungsbedürftige Anlagen

Nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz nicht genehmigungsbedürftige Anlagen, die nur eine Baugenehmigung benötigen, sind ebenfalls so zu errichten und zu betreiben, dass von ihnen keine das zulässige Maß überschreitenden schädlichen Umwelteinwirkungen für die Umgebung ausgehen (§ 22 Abs. 1 BImSchG). Diese Anforderung hat in gleicher Weise wie § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG nach ständiger Rechtsprechung nachbarschützenden Charakter. Sie ist bei der Baugenehmigung durch entsprechende Auflagen zu berücksichtigen[2] und betrifft etwa Autolackierbetriebe, Getränkemärkte oder Tankstellen (vgl. nachfolgend Kap. 4.2.1).

Schädliche Umwelteinwirkungen

Der Begriff der schädlichen Umwelteinwirkungen ist in § 3 Abs. 1 BImSchG definiert. Danach handelt es sich um Immissionen (also Luftverunreinigungen, Lärmbelästigungen, Lichteinwirkungen, Erschütterungen oder ähnliche Einwirkungen), "die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Nachbarschaft herbeizuführen". Das Bundes-Immissionsschutzgesetz schützt also nicht vor Immissionen schlechthin, sondern nur vor solchen, die eine bestimmte Störeigenschaft aufweisen und damit schädliche Umwelteinwirkungen im Sinn des Gesetzes sind.

Bei der Bewertung der Erheblichkeit (= Zumutbarkeit) dieser Einwirkungen kommt es nicht auf die besondere Empfindlichkeit desjenigen an, der ihnen ausgesetzt ist. Bewertungsmaßstab ist vielmehr der verständige Durchschnittsmensch in einer vergleichbaren Lage. Die Rechtsprechung orientiert sich an dem sog. differenziert-objektiven Maßstab, wonach die Erheblichkeitsschwelle im allgemeinen durch die untergesetzlichen Regelwerke wie z. B. die 39. BImSchV (Verordnung über Luftqualitätsstandards und Emissionshöchstmengen) oder die technischen Regelwerke der TA Lärm und der TA Luft festgelegt wird.[3]

Die Verpflichtung der Inhaber von Industrie- und Gewerbebetrieben zur Gewährleistung ausreichenden Nachbarschaftsschutzes ist nicht statisch, sondern in dem Sinn dynamisch angelegt, dass sie vom Beginn der Bauarbeiten und damit vom ersten Spatenstich an über die gesamte Betriebsphase hinweg bis zur Stilllegung der Betriebsanlagen beachtet werden muss.

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