Nach § 906 BGB hat ein Grundstücksbesitzer als Nachbar von Industrie- und Gewerbebetrieben unwesentliche Immissionen zu dulden, wesentliche dagegen nur dann, wenn sie unvermeidbar und ortsüblich sind; zum Ausgleich dafür hat er dann aber Anspruch auf angemessene Entschädigung. Keine Duldungspflicht besteht dagegen gegenüber solchen wesentlichen Beeinträchtigungen, die entweder nicht ortsüblich oder zwar ortsüblich sind, aber mit zumutbarem wirtschaftlichem Aufwand verhindert werden können.

Parallel zur gesetzlichen Verankerung des zivilrechtlichen Nachbarschutzes im BGB ist für industrielle und gewerbliche Anlagen mit einem erhöhten Umweltgefährdungspotenzial ein öffentlich-rechtliches Genehmigungsverfahren erforderlich, in dem die Belange der betroffenen Nachbarschaft berücksichtigt werden und ihren Niederschlag in ausstoßbegrenzenden Anordnungen und anderen Auflagen im Genehmigungsbescheid finden.

Dem Bundes-Immissionsschutzgesetz und den darauf gestützten technischen Regelwerken – wie etwa der TA Lärm und der TA Luft – ist zu entnehmen, wo die Grenze zwischen unwesentlichen (und daher vom Nachbarn zu duldenden) und den wesentlichen Immissionen, gegen die sich der Nachbar nach Maßgabe des § 906 BGB zur Wehr setzen kann, verläuft.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge