Nach § 29 Abs. 1 Satz 2 BNatSchG können Baumschutzregelungen für "den (gesamten) Bereich eines Landes oder für Teile des Landes" erlassen werden. Das bedeutet auf kommunaler Ebene, dass Baumschutzsatzungen sowohl für das gesamte Gemeindegebiet als auch für Teile davon in Kraft gesetzt werden können.

Räumliche Gebietsumschreibung

Bei der räumlichen Gebietsumschreibung des Baumschutzes kann etwa auf Katasterkarten im Maßstab 1 : 5.000 zurückgegriffen werden, auf die in der Baumschutzsatzung oder Baumschutzverordnung Bezug genommen wird und die diesen Regelwerken als deren Bestandteil beigefügt werden müssen. Auch besteht die Möglichkeit, den räumlichen Gebietsumfang des Baumschutzes mithilfe eines kartenmäßig ausgewiesenen Baumkatasters als Bestandteil einer Baumschutzsatzung oder Baumschutzverordnung darzustellen.

Weil die vorgenannten Möglichkeiten der Gebietsumschreibung einen erheblichen Verwaltungsaufwand bedeuten und bei größeren Gemeinden die Veröffentlichung umfangreichen Kartenmaterials als Anlage zu einer Baumschutzsatzung oder Baumschutzverordnung notwendig machen würde, sind viele Kommunen dazu übergegangen, in ihren Regelwerken zu bestimmen, dass diese "innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile und des Geltungsbereichs der Bebauungspläne" gelten.

Ob eine derartige Gebietsumschreibung dem Bestimmtheitsgebot genügt, war zunächst unter Juristen streitig, ist aber letztlich vom BVerwG und vom Bundesgerichtshof (BGH) zugunsten der Kommunen entschieden worden.[1] Für eine Begriffsbestimmung, so die Gerichte, die sich im Bauplanungsrecht und dort vor allem in § 34 BauGB als Gebietsumschreibung bewährt habe und von der Rechtsprechung anerkannt sei, könne im Baumschutzrecht nichts anderes gelten.

 
Achtung

Informationen einholen

Bevor Sie an Bäumen sägen, müssen Sie sich nach Meinung der Gerichte in Zweifelsfällen über das Bestehen oder Nichtbestehen einer Baumschutzsatzung oder Baumschutzverordnung und ihre Anwendbarkeit auf den betreffenden Baum bei der Kommune oder auf andere Weise informieren.

[1] So BVerwG, Urteil v. 16.6.1994, 4 C 2.94, DVBl 1994 S. 1147; BGH, Beschluss v. 15.3.1996, 3 StR 506/95, NJW 1996 S. 1482; OLG Hamm, Beschluss v. 6.11.2007, 3 Ss OWi 494/07, NJW 2008 S. 453.

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