Zusammenfassung

 
Überblick

Nach wie vor ist umstritten, ob elektromagnetische Mobilfunkfelder negative Auswirkungen auf das körperliche Wohlbefinden haben. Aus dem Alltag ist die Mobilfunktechnologie heute nicht mehr wegzudenken, und es zeichnet sich ab, dass die Strahlenbelastung eher mehr als weniger wird.

1 Vorbemerkung

Die Mobilfunktechnologie ist aus dem heutigen Alltag nicht mehr wegzudenken und wird weiter ausgebaut. Im Jahr 2010 hat die Bundesnetzagentur die Versteigerung zusätzlicher Frequenzen für neue mobile Kommunikationstechnologien abgeschlossen. Sie sollen hauptsächlich dafür genutzt werden, in bisher unterversorgten Gebieten Deutschlands, etwa in ländlichen Gemeinden, einen schnelleren Breitband-Internetzugang zu ermöglichen. Diese zusätzlichen Frequenzbereiche grenzen an die bisher für den Mobilfunk genutzten Frequenzbänder mit 900/1.800 MHz für GSM und um 2 GHz für UMTS an.

Nach wie vor wird aber in der Öffentlichkeit über mögliche gesundheitliche Gefährdungen durch die hochfrequenten elektromagnetischen Felder des Mobilfunks diskutiert. Hochfrequente elektromagnetische Felder umfassen den Frequenzbereich von 9 kHz bis 300 GHz und werden allgemein für die drahtlose Informationsübertragung genutzt, neben dem Mobilfunk auch für Rundfunk und Fernsehen sowie im Haushalt etwa für Schnurlostelefone, WLAN und Bluetooth.

Maßgeblich für die Wirkung der hochfrequenten elektromagnetischen Felder im menschlichen Körper ist nach dem derzeitigen wissenschaftlichen Erkenntnisstand die Gewebeerwärmung. Erst wenn sich durch die Einwirkung hochfrequenter Felder die Körpertemperatur um deutlich mehr als 1° Celsius erhöht, konnten in wissenschaftlichen Untersuchungen gesundheitlich bedeutsame Beeinträchtigungen nachgewiesen werden. Während diese thermischen Wirkungen der hochfrequenten Felder unstrittig sind, dreht sich die öffentliche und wissenschaftliche Diskussion um die Frage, ob sogenannte nicht-thermische Wirkungen bei niedrigen Feldstärken zu gesundheitlichen Beeinträchtigungen führen können. Trotz jahrzehntelanger Forschung konnten derartige Beeinträchtigungen jedoch bisher wissenschaftlich nicht nachgewiesen werden.

2 Nachweisverfahren zur Begrenzung elektromagnetischer Felder

Grenzwerte

Unabhängig davon, ob für eine Mobilfunkbasisstation eine Baugenehmigung notwendig ist oder die Genehmigungsfreistellungsvorschriften der Bundesländer für Antennen bis zu einer Regelhöhe von 10 m einschlägig sind, muss vor deren Inbetriebnahme bei der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen (Bundesnetzagentur) gemäß § 4 BEMFV[1] eine Standortbescheinigung beantragt werden. Die Bundesnetzagentur prüft die Einhaltung der Personenschutzgrenzwerte der Verordnung über elektromagnetische Felder (26. BImSchV)[2] außerhalb des von ihr festzulegenden Sicherheitsbereichs um den Antennenmast.

Ergibt die Prüfung nach § 5 BEMFV, dass sich die Sicherheitsabstände, in denen sich Personen nicht dauerhaft aufhalten dürfen, innerhalb des kontrollierbaren Bereichs liegen, ist die Standortbescheinigung zu erteilen. Der kontrollierbare Bereich bezeichnet denjenigen Bereich, in dem nach § 2 Nr. 7 BEMFV der Betreiber über den Zutritt oder den Aufenthalt von Personen bestimmen kann oder in dem aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse der Zutritt von Personen ausgeschlossen ist.

Mehrere Basisstationen

Sind an einem Standort verschiedene Mobilfunkbasisstationen installiert, so werden neben den relevanten Feldstärken von benachbarten ortsfesten Funkanlagen sämtliche Feldstärken der an einem Standort installierten Funkanlagen bei der Festlegung des Sicherheitsabstands berücksichtigt. Bei Einhaltung des Sicherheitsabstands ist nach dem derzeitigen Stand von Forschung und Technik der Schutz der Nachbarschaft vor Gesundheitsgefährdungen durch elektromagnetische Felder gewährleistet. Ohne eine gültige Standortbescheinigung und die damit verbundene Einhaltung der Personenschutzgrenzwerte darf eine Mobilfunkbasisstation nicht betrieben werden.

[1] Verordnung über das Nachweisverfahren zur Begrenzung elektromagnetischer Felder (BEMFV) vom 20.8.2002 (BGBl 2002 I S. 3366), zuletzt geändert durch Art. 2 der Verordnung vom 14.8.2013 (BGBl I 2013, S. 3259).
[2] Verordnung über elektromagnetische Felder (26. BImSchV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.8.2013 (BGBl 2013 I S. 3266).

3 Personenschutzgrenzwerte nach Immissionsschutzrecht

Bei Mobilfunkbasisstationen handelt es sich um immissionsschutzrechtlich nicht genehmigungsbedürftige Anlagen im Sinne von § 22 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG). Gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 BImSchG sind sie so zu errichten und zu betreiben, dass schädliche Umwelteinwirkungen verhindert werden, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind. Nach dem Stand der Technik unvermeidbare schädliche Umwelteinwirkungen müssen auf ein Mindestmaß beschränkt werden.

3.1 Grenzwerte der Verordnung über elektromagnetische Felder

Bundesimmissionsschutzverordnung

Die Anforderungen des § 22 Abs. 1 Satz 1 BImSchG werden entsprechend § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BImSchG durch die Verordnung über elektromagnetische Felder (26 BImSchV) konkretisiert, deren Neufassung am 22.8.2013 in Kraft getreten ist. Die in der 26. BImS...

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