Bei Mietverhältnissen spielt das Thema Mobilfunk im Wesentlichen bei 2 Fragestellungen eine Rolle.

  • Unterlassungsanspruch und Mietminderung

    Zum einen bei der Frage, ob man als Mieter mithilfe des Unterlassungsanspruchs nach § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB seinen Vermieter daran hindern kann, auf dem Dach des Mietshauses eine Mobilfunkbasisstation errichten zu lassen.

  • Zum anderen, ob es rechtlich möglich ist, als Mieter wegen einer Mobilfunkbasisstation in der Nachbarschaft oder auf dem Dach des eigenen Mietshauses die Miete gemäß § 535 BGB zu mindern.

Hierzu hat der BGH eindeutig Stellung bezogen.[1] Nach seiner Auffassung liegen wissenschaftlich gesicherte Erkenntnisse einer Gesundheitsgefährdung durch elektromagnetische Feldstärken unterhalb der geltenden Grenzwerte der 26. BImSchV nicht vor. Derartige Einwirkungen seien deshalb als unwesentlich gemäß § 906 Abs. 1 Satz 2 BGB zu dulden. Im Übrigen weist eine Mietwohnung nach Auffassung des BGH keinen Sachmangel im Sinne von § 536 BGB auf, wenn eine in der Nähe gelegene Mobilfunkbasisstation die in der 26. BImSchV festgelegten Grenzwerte nicht überschreitet.

[1] Vgl. BGH, Urteil v. 15.3.2006, VIII ZR 74/05, NJW-RR 2006 S. 879; vgl. auch AG Traunstein, Urteil v. 3.3.1999, 310 C 2158/98, ZMR 2000 S. 389; LG Karlsruhe, Urteil v. 3.9.2003, 5 S 128/03, DWW 2004 S. 57; LG Hamburg, Urteil v. 21.6.2007, 307 S 15/07, WM 2007 S. 692.

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