Nach der seit Inkrafttreten der 26. BImSchV im Jahr 1996 ergangenen Rechtsprechung können bei Einhaltung der Grenzwerte der 26. BImSchV keine schädlichen Umwelteinwirkungen durch Mobilfunk-Sendeanlagen festgestellt werden. Eine Unterschreitung der vorgeschriebenen Sicherheitsabstände wurde in keinem Fall verlangt.[1]

Wichtige Entscheidung des BVerfG

Nach dem Beschluss des BVerfG v. 12.2.1997[2] ist die 26. BImSchV eine geeignete Maßnahme zur Abwehr von Gesundheitsgefahren durch elektromagnetische Felder. Als normative Festlegung der Zumutbarkeitsschwelle schließt sie grundsätzlich die tatrichterliche Beurteilung aus, dass Immissionen von Funkübertragungsanlagen, die die Grenzwerte der 26. BImSchV unterschreiten, im Einzelfall gleichwohl als erheblich eingestuft werden können. Nach dem Beschluss des BVerfG v. 28.2.2002[3] ist durch die 26. BImSchV den sich aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG ergebenden Anforderungen an den staatlichen Schutz der menschlichen Gesundheit genügt. Eine kompetente eigenständige Risikobewertung durch die Gerichte kann erst dann erfolgen, wenn die Forschung so weit fortgeschritten ist, dass sich die Beurteilungsproblematik auf bestimmte Fragestellungen verengen lässt, welche anhand gesicherter Befunde von anerkannter wissenschaftlicher Seite geklärt werden kann. Dies ist aber bisher nicht der Fall. Diese Rechtsauffassung hat das BVerfG in der Folgezeit mehrfach bekräftigt.[4]

Die Rechtsauffassung des BVerfG wurde auch vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) ausdrücklich bestätigt.[5]

Fazit

Angesichts dieser Rechtsprechung und der Erklärung der Bundesregierung anlässlich der Novellierung der 26. BImSchV, die bisher vorliegenden Forschungsergebnisse gäben keinen Anlass zu einer Verschärfung der geltenden Personenschutzgrenzwerte, sind Nachbarklagen, mit denen die geltenden Grenzwerte infrage gestellt werden, bei vorhandener Standortbescheinigung als aussichtslos zu bewerten.

[1] Vgl. OVG Lüneburg, Beschluss v. 19.1.2001, 1 O 2761/00, NVwZ 2001 S. 456; OVG Koblenz, Beschluss v. 20.8.2001, 1 A 10382/01, WM 2001 S. 561; OLG Düsseldorf, Urteil v. 20.12.2001, 14 U 208/01, MDR 2002 S. 755; VGH Mannheim, Beschluss v. 19.4.2002, 3 S 590/02, NVwZ-RR 2003 S. 27; OLG Karlsruhe, Urteil v. 25.9.2002, 6 U 23/02, NJW 2003 S. 759; BVerwG, Urteil v. 10.12.2003, 9 A 73/02, NVwZ 2004 S. 613; BGH, Urteil v. 13.2.2004, V ZR 217/03, NJW 2004 S. 1317; OVG Bautzen, Beschluss v. 9.11.2004, 1 BS 377/04, NVwZ 2005 S. 352; VGH München, Beschluss v. 14.6.2013, 15 ZB 13.612, NVwZ 2013 S. 1238.
[2] BVerfG, Beschluss v. 12.2.1997, 1 BvR 1658/96, NJW 1997 S. 2509.
[3] BVerfG, Beschluss v. 28.2.2002, 1 BvR 1676/01, NVwZ 2002 S. 574.
[4] Vgl. BVerfG, Beschluss v. 8.12.2004, 1 BvR 1238/04, NVwZ-RR 2005 S. 227; BVerfG, Beschluss v. 24.1.2007, 1 BvR 382/05, NVwZ 2007 S. 805.
[5] Vgl. EGMR, Entscheidung v. 3.7.2007, 32015/02, NVwZ 2008 S.1215.

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