Bundesimmissionsschutzverordnung

Die Anforderungen des § 22 Abs. 1 Satz 1 BImSchG werden entsprechend § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BImSchG durch die Verordnung über elektromagnetische Felder (26 BImSchV) konkretisiert, deren Neufassung am 22.8.2013 in Kraft getreten ist. Die in der 26. BImSchV festgelegten Personenschutzgrenzwerte basieren auf den aktuellen Empfehlungen der Weltgesundheitsorganisation (WHO), der Internationalen Kommission für den Schutz vor nichtionisierenden Strahlen (ICNIRP), des Europäischen Rates sowie der Deutschen Strahlenschutzkommission (SSK).[1]

Bei der Neufassung der 26. BImSchV ist die in der Altfassung enthaltene Beschränkung ihres Anwendungsbereichs auf gewerblich betriebene Anlagen entfallen. Die Verordnung gilt nunmehr auch für private und hoheitlich betriebene Funkanlagen, zu denen etwa Anlagen der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten, Anlagen der Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben, Radaranlagen und Amateurfunkanlagen zählen.

Keine schärferen Grenzwerte

Schärfere Grenzwerte als bisher sieht die Neufassung der 26. BImSchV dagegen ebenso wenig vor, wie rechtsverbindliche Vorsorgeregelungen für elektromagnetische Felder. Nach Ansicht der Bundesregierung besteht hierfür kein Handlungsbedarf, weil die Ergebnisse des Deutschen Mobilfunkforschungsprogramms (DMF) insgesamt keinen Anlass geben, die Schutzwirkung der bestehenden Grenzwerte in Zweifel zu ziehen.[2]

Messwerttabelle

Hochfrequente elektromagnetische Wellen zeichnen sich dadurch aus, dass ihre elektromagnetische Feldstärke mit der Entfernung von der Antenne als Strahlungsquelle schnell abnimmt. Wie sich dieses Phänomen auswirkt, kann der folgenden Tabelle entnommen werden, die eine Mobilfunkbasisstation mit einer Frequenz von 900 MHz und einer Sendeleistung von 50 W betrifft.[3]

 
Abstand in Meter Elektrische Feldstärke V/m Magnetische Feldstärke A/m
2 20 0,05
10 9 0,023
50 2,5 0,006
100 1,3 0,003
200 0,6 0,002
500 0,3 0,001

Zum Vergleich: Grenzwerte der Internationalen Strahlenschutzkommission (ICNIRP) für die Bevölkerung (Frequenz 900 MHz): elektrische Feldstärke 41,25 Vm; magnetische Feldstärke 0,11 A/m (entsprechend 26. BImSchV).

Seitliche Abstrahlung

Das bedeutet im konkreten Fall, dass im Bereich der Wohnbebauung in der Nachbarschaft einer Mobilfunkbasisstation bei einem Abstand von etwa 10 m die Messwerte weit unterhalb der Grenzwerte liegen. Erst recht gilt das für Wohnungen unterhalb des Antennenstandorts, weil die Antenne, um ihre Funktion überhaupt zu erfüllen, nicht in der Vertikalen (also nicht nach oben oder nach unten), sondern in der Horizontalen (also zur Seite) strahlt.

[1] Vgl. die Begründung des Regierungsentwurfs der 26. BImSchV in BR-Drucksache 209/13 v. 20.3.2013.
[2] So Fünfter Bericht der Bundesregierung über die Forschungsergebnisse in Bezug auf die Emissionsminderungsmöglichkeiten der gesamten Mobilfunktechnologie und in Bezug auf gesundheitliche Auswirkungen in BT-Drucksache 17/12027 v. 3.1.2013, S. 2 und Regierungsentwurf der 26. BImSchV in BR-Drucksache 209/13 v. 20.3.2013, S. 27.
[3] Vgl. Fachinformation Mobilfunk 1/2001 des Bayer. Staatsministeriums für Landesentwicklung und Umweltfragen.

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