Grenzwerte

Unabhängig davon, ob für eine Mobilfunkbasisstation eine Baugenehmigung notwendig ist oder die Genehmigungsfreistellungsvorschriften der Bundesländer für Antennen bis zu einer Regelhöhe von 10 m einschlägig sind, muss vor deren Inbetriebnahme bei der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen (Bundesnetzagentur) gemäß § 4 BEMFV[1] eine Standortbescheinigung beantragt werden. Die Bundesnetzagentur prüft die Einhaltung der Personenschutzgrenzwerte der Verordnung über elektromagnetische Felder (26. BImSchV)[2] außerhalb des von ihr festzulegenden Sicherheitsbereichs um den Antennenmast.

Ergibt die Prüfung nach § 5 BEMFV, dass sich die Sicherheitsabstände, in denen sich Personen nicht dauerhaft aufhalten dürfen, innerhalb des kontrollierbaren Bereichs liegen, ist die Standortbescheinigung zu erteilen. Der kontrollierbare Bereich bezeichnet denjenigen Bereich, in dem nach § 2 Nr. 7 BEMFV der Betreiber über den Zutritt oder den Aufenthalt von Personen bestimmen kann oder in dem aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse der Zutritt von Personen ausgeschlossen ist.

Mehrere Basisstationen

Sind an einem Standort verschiedene Mobilfunkbasisstationen installiert, so werden neben den relevanten Feldstärken von benachbarten ortsfesten Funkanlagen sämtliche Feldstärken der an einem Standort installierten Funkanlagen bei der Festlegung des Sicherheitsabstands berücksichtigt. Bei Einhaltung des Sicherheitsabstands ist nach dem derzeitigen Stand von Forschung und Technik der Schutz der Nachbarschaft vor Gesundheitsgefährdungen durch elektromagnetische Felder gewährleistet. Ohne eine gültige Standortbescheinigung und die damit verbundene Einhaltung der Personenschutzgrenzwerte darf eine Mobilfunkbasisstation nicht betrieben werden.

[1] Verordnung über das Nachweisverfahren zur Begrenzung elektromagnetischer Felder (BEMFV) vom 20.8.2002 (BGBl 2002 I S. 3366), zuletzt geändert durch Art. 2 der Verordnung vom 14.8.2013 (BGBl I 2013, S. 3259).
[2] Verordnung über elektromagnetische Felder (26. BImSchV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.8.2013 (BGBl 2013 I S. 3266).

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