Leitsatz

Die Ehe der Parteien wurde im Jahre 1994 geschieden. Seinerzeit wurden im Versorgungsausgleich zugunsten der Ehefrau beamtenrechtliche Versorgungsanwartschaften des Ehemannes bei der Fleischereiberufsgenossenschaft in die gesetzliche Rentenversicherung im Rahmen des öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleichs übertragen. Die den Höchstbetrag überschreitenden Anwartschaften waren im schuldrechtlichen Versorgungsausgleich auszugleichen.

Nach Bezug von Altersrente beider Parteien hat die Ehefrau den Antrag auf Durchführung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs und Abtretung dieser Ansprüche gemäß § 1587i BGB gestellt. Es stellte sich die Frage, wie die auszugleichenden und noch nicht im öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich berücksichtigten Anwartschaften zu berechnen sind, nachdem mittlerweile Rentensteigerungen eingetreten waren.

Das erstinstanzliche Gericht hat nach Einholung eines Sachverständigengutachtens dem Antragsgegner aufgegeben, ab dem 1.9.2004 einen monatlichen Ausgleichsbetrag i.H.v. 148,29 EUR an die Antragstellerin zu zahlen. Es hat ihm ferner aufgegeben, eine Erklärung dahingehend abzugeben, wonach er für die Zeit ab März 2007 monatliche Ansprüche auf Rentenzahlung gegenüber der Fleischereiberufsgenossenschaft i.H.v. 148,29 EUR an die Antragstellerin abtritt.

Hiergegen wandte sich der Antragsgegner mit seiner Beschwerde und begehrte eine Neuberechnung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs.

Das Rechtsmittel hatte teilweise Erfolg.

 

Sachverhalt

Siehe Kurzzusammenfassung

 

Entscheidung

Das OLG hielt die Voraussetzungen für die Zuerkennung eines schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs für gegeben, da beide Parteien eine Altersversorgung erlangt hatten.

Dem Versorgungsausgleich unterlägen sämtliche in der Ehezeit erlangten Versorgungsanrechte in ihrer vollen ehezeitanteiligen Höhe, und zwar in Höhe ihres jeweiligen Bruttozahlbetrages.

Entscheidender Zeitpunkt für die Wertberechnung sei der Eintritt der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrages. Nach § 1587g Abs. 2 S. 2 BGB seien im Rahmen des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs Änderungen des Wertes der Versorgung oder einer Anwartschaft nach Eintritt der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrages grundsätzlich zu berücksichtigen. Voraussetzung hierfür sei, dass diese Änderung dem Versorgungsanrecht zum Zeitpunkt der Scheidung bereits latent innegewohnt habe. Hierunter fielen insbesondere die Veränderungen, die sich infolge einer regelmäßigen Anpassung der Versorgungsanteile an die wirtschaftliche Entwicklung ergäben. Es sei zunächst bezogen auf das Ende der Ehezeit der Betrag der Versorgung des Ehemannes festzustellen, der dem schuldrechtlichen Versorgungsausgleich unterlegen habe. Dieser Wert sei der nachehelichen Entwicklung anzupassen. Damit seien zum einen die Erhöhungen der ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge und somit auch des Ruhegehalts zu berücksichtigen. Andererseits sei der Ruhegehaltssatz aufgrund des Versorgungsrechtsänderungsgesetzes 2001 von 75 % auf 71,75 % der ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge abgesenkt worden.

Obgleich die Absenkung in mehreren Schritten erfolgt sei, sei in Anlehnung an die Rechtsauffassung des Sachverständigen Glockner (vgl. Glockner, FamRZ 2006, 626 f.) bei der Berechnung der schuldrechtlichen Ausgleichsrente von einer endgültigen Abschmelzung des Ruhegehalts auf 71,75 % auszugehen.

Unter Berücksichtigung der endgültigen Abschmelzung auf 71,75 % sei nach Ermittlung der geänderten Gesamtrente diese mit der auf das Ende der Ehezeit bereits bezogenen Gesamtrente ins Verhältnis zu setzen. Durch Multiplikation dieses Verhältniswerts mit der auf das Ende der Ehezeit bezogenen schuldrechtlichen Ausgleichsrente ergebe sich sodann die aktualisierte Ausgleichsrente.

 

Hinweis

Vor Einreichung eines Antrages auf Durchführung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs sollte dringend geprüft werden, ob ein Abänderungsantrag nach § 10 VAHRG ein sinnvoller Weg ist, da er in der Regel die Totalrevision des Versorgungsausgleichs zur Folge hat. Der Bevollmächtigte des Antragstellers sollte daher vor Einreichung eines Antrages sämtliche Versorgungsanwartschaften prüfen, die bei Durchführung des Versorgungsausgleichs Berücksichtigung gefunden haben.

 

Link zur Entscheidung

OLG Koblenz, Beschluss vom 18.03.2008, 11 UF 159/07

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