Leitsatz

Gültige schuldrechtliche Vereinbarung, mangels Zustimmung über Wohnungseigentum nicht zu verfügen, ohne dass ein wichtiger Grund vorliegen muss

 

Normenkette

§ 12 WEG; §§ 134, 137 BGB

 

Kommentar

  1. § 12 Abs. 2 Satz 1 WEG, wonach die Veräußerungszustimmung nur aus wichtigem Grund versagt werden darf, ist zwingendes Recht (h. M.). Die Vereinbarung weitergehender Zustimmungsvorbehalte wäre ohne Belang, da eine solche Regelung nach § 134 BGB nichtig wäre, ohne dass dadurch das Zustimmungserfordernis als solches berührt würde (§ 139 BGB). Vorliegend wurde vom LG rechtsfehlerfrei das Vorliegen eines wichtigen Grundes zur Verweigerung der Zustimmung verneint. Soweit die Antragsgegnerseite im Rechtsbeschwerdeverfahren erstmals eine Überbelegung der Wohnung vorträgt, kann sie damit in der Rechtsbeschwerdeinstanz nicht gehört werden (§ 29 FGG, § 559 ZPO).
  2. Allerdings wird es durch § 12 WEG nicht ausgeschlossen, dass sich die Wohnungseigentümer rein schuldrechtlich verpflichten, das Wohnungseigentum nicht ohne Zustimmung des anderen Wohnungseigentümers zu veräußern und dass der andere Wohnungseigentümer für die Versagung der Zustimmung nicht an das Vorliegen eines wichtigen Grundes gebunden ist. Dies ergibt sich daraus, dass § 12 WEG eine Ausnahme von der Grundnorm des § 137 Satz 1 BGB darstellt. Aus diesem Grund ist auch § 137 Satz 2 BGB anzuwenden. In den Tatsacheninstanzen wurde eine dahingehende schuldrechtliche Vereinbarung allerdings nicht festgestellt.
 

Link zur Entscheidung

OLG München, Beschluss vom 20.09.2006, 32 Wx 139/06OLG München v. 20.9.2006, 32 Wx 139/06

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