Leistungen für den Bedarf für die Ausstattung mit persönlichem Schulbedarf können Schüler erhalten, die

beziehen. Außerdem können Personen nach § 6b BKGG die Leistung für ein Kind erhalten,

  • wenn sie für dieses Kind Anspruch auf Kindergeld haben, das Kind mit ihnen in einem Haushalt lebt und sie für ein Kind Kinderzuschlag nach § 6a BKGG beziehen oder
  • im Falle der Bewilligung von Wohngeld sie und das Kind, für das sie Kindergeld beziehen, zu berücksichtigende Haushaltsmitglieder sind.

Schließlich kann die Leistung auch von Schülern (teilweise) bezogen werden, die keine der genannten Leistungen erhalten. Die Leistung ist wie alle Leistungen für Bildung und Teilhabe bedarfsauslösend. Wenn also zum regelmäßigen Stichtag 1.2. oder 1.8. eines Jahres das vorhandene Einkommen zwar zur Deckung der allgemeinen Bedarfe für den Lebensunterhalt (Regelbedarf, Bedarf für Unterkunft und Heizung) ausreicht, nicht aber für den Bedarf für die Ausstattung mit dem persönlichen Schulbedarf, kann der Betrag geleistet werden, zu dessen Deckung das vorhandene zu berücksichtigende Einkommen nicht ausreicht. Voraussetzung ist aber, dass kein Kinderzuschlag und/oder Wohngeld zusteht, denn dann besteht wiederum Anspruch auf den ungeminderten Betrag über § 6b BKGG.

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