Die Vermieter einer Wohnung verlangen von der Mieterin nach einer Kündigung Räumung und Herausgabe. Das Mietverhältnis besteht seit etwa 30 Jahren. Die Miete nebst Betriebskostenvorauszahlungen betrug zuletzt 564 EUR monatlich.

Im Februar 2016 kündigten die Vermieter den Mietvertrag fristlos, hilfsweise ordentlich, nachdem ein Zahlungsrückstand von 1.630 EUR aufgelaufen war. Bis Juli 2017 erhöhte sich der Rückstand auf 2.750 EUR. In der eingereichten Räumungsklage erklärten die Vermieter nochmals die fristlose, hilfsweise ordentliche Kündigung. Sodann zahlte das Jobcenter innerhalb der Schonfrist die kompletten Mietrückstände.

Die Mieterin wendet ein, eine Beendigung des Mietverhältnisses stelle für sie aus verschiedenen, im Einzelnen aufgeführten Gründen eine unzumutbare Härte dar. Das Landgericht hat daraufhin die Räumungsklage abgewiesen und ausgesprochen, dass sich das Mietverhältnis nach §§ 574, 574a BGB infolge einer nicht zu rechtfertigenden Härte auf unbestimmte Zeit verlängere.

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